Testamentsvollstreckung, Forderung gegen den Nachlass

§ 2212 BGB Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.

Beispiele:

Ein Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker als Nachlassschuldner kann vom Erben gerichtlich geltend gemacht werden, der einen Anspruch gegen den Nachlass hat
(BGH, Urteil vom 14.11.2002 – III ZR 19/02, FamRZ 2003, 307).

Der nur zur Auseinandersetzung des Nachlasses eingesetzte Testamentsvollstrecker ist für eine Klage auf Feststellung der Auflösung einer Kommanditgesellschaft, deren Gesellschaftsanteile im Wege der Sondererbfolge (Singularsukzession) auf die Miterben übergegangen sind, nicht prozessführungsbefugt

(OLG Hamm, Urteil vom 06.11.2001 – 27 U 64/01, NJW-RR 2002, 729).