Unternehmensnachfolge, Testament, Auswahlverfahren

In den letzten Jahren ist zunehmend der Trend festzustellen, dass hier Ehen, gerade Unternehmer-Ehen, immer häufiger geschieden werden. Der Unternehmer heiratet dann ein zweites Mal. Auch aus dieser zweiten Ehe, die der Unternehmer oftmals erst mit einem Alter von 45 bzw. 50 eingeht, gehen Kinder hervor.

Es stellt sich daher immer die Frage, welches der Kinder, ob aus erster oder zweiter Ehe, für die Fortführung des Unternehmens geeignet ist.

Es empfiehlt sich aus diesem Grund im Testament eine sog. Statthalterlösung zu wählen. Der Statthalter hat dann die Entscheidung zu treffen, nach vorher definierten Kriterien, welches der Kinder dann das Unternehmen erhalten und fortführen soll.

Hierbei ist allerdings mit zu beachten, dass zwischen den Kindern aus der ersten und aus der zweiten Ehe oftmals ein erheblicher Altersunterschied besteht. Dieser Altersunterschied beträgt oftmals 15 Jahre und mehr.

Hier entsteht dann die Problematik, dass zum Zeitpunkt, wenn die Kinder aus der zweiten Ehe alters- und ausbildungsmäßig in der Lage sind, ein Unternehmen zu führen, die Kinder aus der ersten Ehe gegebenenfalls bereits wiederum zu alt sind, um als Unternehmensnachfolger in Betracht zu kommen.

Bei einer derartigen Unternehmensnachfolgeregelung muss dieses Altersphänomen mit beachtet werden.