Testamentsvollstreckung, Ernennung

§ 2197 BGB Ernennung des Testamentsvollstreckers

(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.

(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amtes wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.

Einzelne Fälle

Formulierungsbeispiel:

„Ich ernenne zum Testamentsvollstrecker ………. . Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass zwischen den Erben aufzuteilen.“

Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament sich gegenseitig zu Erben eingesetzt, Testamentsvollstreckung bereits für die Zeit nach dem Ableben des Erstversterbenden angeordnet und bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass nach dem Tod des Letztversterbenden in bestimmter Weise verteilen soll, so liegen zwei getrennte Testamentsvollstreckungen vor
(BayObLG, Urteil vom 10.01.1997 – 1 Z BR 65/95, FamRZ 1997, 905).

Die Ernennung aller Miterben zu Testamentsvollstreckern kann auch dann wirksam sein, wenn der Erblasser eine von der gemeinschaftlichen Amtsführung abweichende Anordnung zulässt
(BayObLG, Urteil vom 08.06.2001 – 1 Z BR 74/00, FamRZ 2002, 991).

Die Auslegung eines Testaments (Auflage oder Testamentsvollstreckung), mit dem der Erblasser anordnet, der Erbe könne über das ihm zugewendete Geldvermögen nicht frei verfügen, sondern habe es zusammen mit einer anderen Person anzulegen, als Anordnung der Testamentsvollstreckung in Form der Dauervollstreckung ist rechtlich möglich. Die gewollte Beschränkung der Verfügungsmacht des Erben geht über die bloße Verpflichtung des Erben zur Erhaltung des angelegten Kapitals hinaus, die als Auflage i. S. des § 1940 BGB einzuordnen wäre
(BayObLG, Urteil vom 28.09.1995 – 1 Z BR 98/95, FamRZ 1996, 636).

Die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Erklärung, „bei Fragen kann Frau S… zu Rate gezogen werden“ deutet nicht auf eine Vorstellung der Ehegatten hin, Frau S. solle sich als Testamentsvollstreckerin um die Verwirklichung der letztwilligen Anordnungen kümmern
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.1998 – 3 Wx 55/98,FamRZ 1999, 958).

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung betreffend ein zum Nachlass gehörendes Handelsgeschäft ist nicht im Handelsregister eintragungsfähig. Das gilt auch, soweit für einen Kommanditanteil Dauervollstreckung angeordnet ist
(KG, Urteil vom 04.07.1995 – 1 W 5374/92, NJW-RR 1996, 227).

Der Erblasser kann den Wirkungskreis des Testamentsvollstreckers gegenständlich auf einzelne Gegenstände beschränken (Verwaltung eines Grundstücksanteils oder eines Bankkontos). Für die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist keine bestimmte Ausdrucksweise vorgeschrieben; der entsprechende Wille kann durch sinngemäße Auslegung ermittelt werden (hier: „Hiermit erteile ich….Vollmacht….zu verwalten“) (BayObLG, Urteil vom 04.02.1982 – 1 Z 109/81, RPfleger 1982, 226)

Der Erblasser sollte dem Testamentsvollstrecker eine transmortale notarielle Vollmacht erteilen.