Altersvorsorge, veränderte Altersstruktur
Aufgrund der deutlich längeren Lebenserwartung muss sowohl bei Schenkungen als auch bei der Testamentsgestaltung mit beachtet werden, dass ein immer größerer Teil des eigenen Vermögens für Alters- und Krankheitsvorsorge, wie Pflegeheimkosten, benötigt wird. Zudem ist bei dieser Vermögensplanung mit zu berücksichtigen, dass gerade im ländlichen Bereich die Immobilienwerte eher eine fallende Tendenz als eine steigende haben. Die richtige Zusammensetzung des Vermögens im Alter spielt eine immer größere Rolle.
Aufgrund zahlreicher Falschberatungen haben Senioren ihr Vermögen in risikobehaftete Anlagen investiert. Es sollte hier eine Altersliquiditätsplanung vorgenommen werden, die mit berücksichtigt, dass ältere Immobilien immer höhere Reparaturaufwendungen haben und dass zudem zahlreiche Finanzprodukte die versprochenen Renditen nicht mehr bringen. Bei der Testamentsplanung ist daher zwischen risikofreiem und risikobehaftetem Vermögen zu differenzieren.
Betreuung – Hirnabbauprozesse
Es gibt die unterschiedlichsten Arten von Hirnabbauprozessen.
Bei krankhaften Hirnabbauprozessen kommt es zu einem Nervenzellenuntergang. Weiter wird der Hirnabbauprozess begleitet durch die Vermehrung pathologischer Substanzen im Gehirn.
Die wichtigsten Krankheitsbilder sind
- die Alzheimersche Krankheit.
- die Picksche Krankheit.
- die Parkinson-Krankheit.
- die Chorea Huntington Krankheit.
Bei all diesen vorgenannten Krankheitsbildern kommt es zu einem chronischen Verlauf. Die Nervenzelluntergänge können nicht mehr rückgängig gemacht werden.
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Elternunterhaltsansprüche nach der Pflegeversicherung
Zur Leistung durch die Pflegeversicherung ist zunächst ein Antrag erforderlich.
Die Pflegeversicherung kommt nicht von sich aus auf denjenigen zu, der Ansprüche hätte, sondern derjenige, der meint, dass er Ansprüche herleiten kann, muss einen entsprechenden Antrag stellen.
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Pflege, Pflegeleistungen, Steuerbefreiungen im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes
Pflegeleistungen, die gegenüber dem Erblasser oftmals unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt erbracht werden, sollen nunmehr auch erbschaftssteuerrechtlich besonders berücksichtigt werden.
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass der Freibetrag für eine Zuwendung, die als angemessenes Entgelt für eine Pflege oder Unterhaltsgewährung an den Erblasser oder Schenker anzusehen ist, mit einem Freibetrag von 20.000,- € belohnt wird.
Voraussetzung für diese Steuerbefreiung ist, dass hier eine schlüssige Dokumentation diesbezüglich vorgelegt werden kann.
Pflegeversicherung
Jeder, der ein gewisses Maß an Unterstützung bei der Pflege braucht, kann die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Dabei ist es nicht entscheidend, ob sich derjenige zu Hause, in einer Wohnanlage oder in einem Heim befindet und dort betreut wird. Die Höhe der Zahlung hängt davon ab, wie hilfebedürftig jemand ist.
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Pflegeversicherung (ambulanter Pflegedienst)
Wenn der Pflegebedürftige nicht auf die Pflege naher Angehöriger zurückgreift, sondern einen ambulanten Pflegedienst beauftragt, bekommt der Pflegedienst für seine Pflege folgende Beträge monatlich erstattet:
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Pflegeversicherung (Pflege zu Hause durch Familie/Bekannte)
Wenn der Pflegebedürftige von einem Familienmitglied oder einem Dritten in dessen Wohnung oder in der eigenen Wohnung gepflegt wird, dann erhält der Pflegende ein monatliches Pflegegeld. Das Pflegegeld ist wiederum gestaffelt nach Pflegestufen.
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