Erbrecht-Themen: M

Motorsport: Oldtimer, Vermächtnis, Folgekosten

Wenn nunmehr in einer letztwilligen Verfügung ein Vermächtnis für einen Oldtimer, beispielsweise einen Maserati Merak, Tomaso Pantera, Corvette C2, ausgesetzt wird, sollte mitgeregelt werden, wer die Kosten trägt zwischen dem Erbfall und der Vermächtnisannahme im Bezug auf die Prämien der Versicherung, der Unterstellkosten sowie der bis dahin angefallenen Kosten für die Betreuung wie Ölwechsel etc. Zusätzlich ist bei der Aussetzung von Vermächtnissen immer wieder zu kontrollieren, wie die Wertentwicklung tatsächlich ist. Ein Teil von Oldtimern, wie beispielsweise dem BMW M1, der Anfang 2000 noch für 100.000,00 bis 200.000,00 Euro zu haben war, ist nunmehr ein Fahrzeug geworden, für den Sammler zwischen 500.000,00 und 1.000.000,00 Euro bezahlen. Gleichfalls ist bei der Aussetzung von Vermächtnissen auch abzuklären, ob denn der jeweilige Vermächtnisnehmer überhaupt noch Interesse an dem Oldtimer hat oder ob es ausschließlich darum geht, dass das Fahrzeug, wie beispielsweise ein sehr seltener Porsche 911 RSR, doch gleich zu Geld gemacht werden soll. Weiterlesen

Motorsport: Oldtimer, Erbe, Stiftung

Wenn beispielsweise der Sammler italienischer Oldtimer, wie Alfa Romeo, Lancia bzw. De Tomaso, auf die Idee kommen sollte, seine umfangreiche Sammlung geschlossen zu erhalten und deswegen eine Stiftung zu gründen, müssen jedoch die exakten stiftungsrechtlichen Regelungen mitbedacht werden. Zum einen ist eine Stiftungserrichtung aufgrund einer letztwilligen Verfügung ein höchst riskantes Unterfangen und zum anderen versagen die Genehmigungsbehörden Stiftungen dann die erforderliche Genehmigung für eine gemeinnützige Stiftung und nur diese macht Sinn, wenn nicht über eine ausreichende Finanzierung nachgedacht worden ist. Weiterlesen

Motorsport: Oldtimer, Youngtimer und Güterstand der Gütergemeinschaft

Falls die Eheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet sein sollten und einer der beiden Sammler eines Oldtimers oder eines Oldtimer-Motorrads sein sollte, dann fallen diese Oldtimer wie folgt in den Nachlass:

Unabhängig von der Eigentumslage, auch wenn der überlebende Ehepartner der Oldtimersammler/Motorradsammler gewesen ist, fällt aufgrund des Güterstands der Gütergemeinschaft jeweils ein 50%-Anteil an den Oldtimern/Youngtimern/Sammlermotorrädern in den Nachlass des Verstorbenen.

Wenn der Erblasser Sammler gewesen ist von Oldtimern und Youngtimern oder Motorrädern, fallen auch nur 50% in den Nachlass aufgrund der Gütergemeinschaft.

Nur dann, wenn die Oldtimer jeweils als Vorbehaltsgut bezeichnet worden sind, fallen sie in die eine oder in die andere Vermögensposition.

Motorsport: Oldtimer, Testamentsvollstreckung

Wenn der Erblasser für seinen Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet hat und er hat den Testamentsvollstrecker mit der Testamentsvollstrecker-Aufgabe Verwertung des Nachlasses beauftragt, dann hat der Testamentsvollstrecker erhöhte Sorgfaltspflichten, wenn Oldtimer oder Youngtimer sich im Nachlass des Oldtimersammlers befinden. Weiterlesen

Motorsport: Oldtimer/Vermächtnis

Nachdem im deutschen Erbrecht die Vererbung von Einzelgegenständen, das heißt beispielsweise eines Jaguar XK120 nicht möglich ist, besteht nur die Möglichkeit Oldtimer/Youngtimer/historische Motorräder im Rahmen eines Vermächtnisses weiterzugeben. Weiterlesen

Motorsport und Vorsorgevollmacht

Die beste Vorsorgevollmacht ist die Vorsorgevollmacht, die nicht benötigt wird.

Im Motorsport unabhängig ob es sich um Automobilsport oder Motorradsport handelt, sind leider Situationen, in welchen Teambetreuer, Fahrer, Mechaniker dauerhaft oder vorrübergehend gegebenenfalls von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen sind, nicht auszuschließen. Weiterlesen