Motorsport: Oldtimer, Vermächtnis, Folgekosten

Wenn nunmehr in einer letztwilligen Verfügung ein Vermächtnis für einen Oldtimer, beispielsweise einen Maserati Merak, Tomaso Pantera, Corvette C2, ausgesetzt wird, sollte mitgeregelt werden, wer die Kosten trägt zwischen dem Erbfall und der Vermächtnisannahme im Bezug auf die Prämien der Versicherung, der Unterstellkosten sowie der bis dahin angefallenen Kosten für die Betreuung wie Ölwechsel etc. Zusätzlich ist bei der Aussetzung von Vermächtnissen immer wieder zu kontrollieren, wie die Wertentwicklung tatsächlich ist. Ein Teil von Oldtimern, wie beispielsweise dem BMW M1, der Anfang 2000 noch für 100.000,00 bis 200.000,00 Euro zu haben war, ist nunmehr ein Fahrzeug geworden, für den Sammler zwischen 500.000,00 und 1.000.000,00 Euro bezahlen. Gleichfalls ist bei der Aussetzung von Vermächtnissen auch abzuklären, ob denn der jeweilige Vermächtnisnehmer überhaupt noch Interesse an dem Oldtimer hat oder ob es ausschließlich darum geht, dass das Fahrzeug, wie beispielsweise ein sehr seltener Porsche 911 RSR, doch gleich zu Geld gemacht werden soll.

Hierbei ist auch zu bedenken, dass Vermächtnisnehmer oftmals mit ihrem Einkommen gar nicht in der Lage sind, derartige Fahrzeuge und Motorräder zu unterhalten. Wenn man bedenkt, dass die Motorenüberholung einer MV Agusta 750 Amerika locker zwischen 20.000,00 bis 35.000,00 Euro kosten kann, stellt sich die Frage: passt denn der Vermächtnisgegenstand zum Vermächtnisnehmer?

Zugleich muss abgeklärt werden, ob der Vermächtnisnehmer die Erbschaftsteuer der hochpreisigen Fahrzeuge überhaupt stemmen kann. Wenn beispielsweise ein Freund des Erblassers eine Ducati mit desmodromischer Ventilsteuerung bekommt, die einen Verkehrswert von 70.000,00 bis 90.000,00 Euro hat, dann können hier gerundet 15.000,00 Euro Erbschaftsteuer anfallen. Auch dies ist zu bedenken.

Neben den hochpreisigen Vermächtnissen spielt aber gerade das Vermächtnis von Fahrzeugen, die keine hohen Verkehrswerte haben, oftmals eine ganz bedeutende emotionale Rolle.

Der Erblasser hat sich jahrelang die Mühe gemacht, bestimmte Motorradmodelle, Typen und Ersatzteile zusammenzutragen und vermacht dies.

Er geht davon aus, dass in seinem Willen weiterhin dieser Sammlerleidenschaft gefrönt wird.

Das Vermächtnis kann auch unter der Bedingung erfolgen, dass gewisse Auflagen zu beachten sind. Es kann beispielsweise bestimmt werden, dass, wenn verkauft wird, ein gewisser Prozentsatz an eine gemeinnützige Organisation beispielsweise geht.

Die Bewertung von historischen Motorrädern oder Automobilien ist hoch risikobehaftet.

Die eingeholten Gutachten beispielsweise des Gutachternetzwerks Classic Data können zutreffen, sind aber oftmals, wenn keine tatsächliche detaillierte Begutachtung erfolgt, nicht zu 100% zielführend. Gerade bei Fahrzeugen, die in einem Zustand 3- 4- sind, ist die zutreffende Wertfeststellung schwierig. Der Verkehrswert beispielsweise von Indian Motorrädern in einem schlechten Zustand ist höchst problematisch.

Es ergeben sich Abweichungen bis zum Fünffachen.

Die vorhandenen Vollkaskogutachten, die teilweise 5, 10, 15 Jahre alt sind, eignen sich nur sehr bedingt für die Wertfestsetzung im Todesfall.

Auf jeden Fall ist in der Vermächtnisanordnung aufzunehmen, Marke, Typ, Baujahr, Kennzeichen, Chassisnummer. Es sind auch aus Praktikabilitätsgründen wie bereits ausgeführt, die gesamten Papiere.

Wenn der Erblasser pflichtteilsberechtigte Personen hinterlässt, kann es zu dem Ergebnis kommen, dass der Vermächtnisnehmer eines Oldtimermotorrads, wie zum Beispiel einer Laverda 1000 SFC, sich quotenmäßig an den Pflichtteilskosten zu beteiligen hat. Wenn dies nicht gewünscht ist, sollte im Rahmen der Vermächtnisanordnung mit aufgenommen werden, dass § 2318 BGB ausgeschlossen wird.