Erbschein
Für gesetzliche Erben, d. h. bei Fehlen eines Testaments oder Erbvertrages, ist es erforderlich, vorzulegen die Sterbeurkunde des Erblassers, das Familienstammbuch, Angaben über die Personen zu machen, die das Erbrecht des Antragstellers ausschließen oder mindern können, das Wissen darüber, ob der Verstorbene ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat, kundzutun, falls der Antragsteller Ehegatte des Erblassers war, den Güterstand mitzuteilen und schließlich ggf. anzugeben, ob ein Prozess über das Erbrecht des Antragstellers anhängig ist.
Erbschein
Inhalt des Erbscheins
Ein Erbschein darf lediglich folgende Inhalte haben:
Der Inhalt des Erbscheins ergibt sich aus § 2353 BGB i.V.m. § 2357 BGB.
Ausschließlicher Inhalt des Erbscheins ist daher
- die Bezeichnung des Erblassers (Name, Vorname)
- die Angabe des Todeszeitpunktes des Erblassers
- die Bezeichnung des Erben
- die Bezeichnung der Erben beim gemeinschaftlichen Erbschein
- beim Teilerbschein die Angabe des Erbteils
- beim gemeinschaftlichen Erbschein die Angabe der Erbteile
- Vor-/Nacherbfolge
- Testamentsvollstreckung.
Gegenständlich beschränkter Eigenrechtserbschein
Da § 2369 BGB seit seiner Neufassung auch einen gegenständlich beschränkten Eigenrechtserbschein vorsieht gibt es nunmehr die Möglichkeit einen derartigen zu beantragen, gerade dann, wenn das Vermögen in Deutschland sehr geringfügig ist und sich größeres Vermögen im Ausland befindet, gerade dann, wenn die ausländische Rechtsordnung den deutschen Eigenrechtserbschein als erbrechtliche Legitimation anerkennt, können Kosten eingespart werden. Nach früherem Recht war eine gegenständliche Beschränkung in einem Erbschein nach einem deutschen Erblasser unzulässig, wenn nicht ausnahmsweise ein Fall des Art. 3 a Abs. 2 EGBGB vorlag.
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