Ägyptisches Erbrecht / deutsches Erbrecht / ordre public
Das OLG Frankfurt hat am 10.05.2010 folgende Entscheidung gefällt:
Die Bestimmung des ägyptischen Erbrechts, dass beim Tod eines Ehegatten eine Ehefrau weniger erbt als ein Ehemann, kann einen Verstoß gegen den deutschen ordre public darstellen.
Die Bestimmung des ägyptischen Erbrechts, dass die Religionsverschiedenheit der Ehegatten (hier: muslimischer Ehemann und christliche Ehefrau) ein Erbhindernis darstellt, kann ebenfalls einen Verstoß gegen den deutschen ordre public darstellen.
Auch wenn die Eheleute in Paris ihren Lebensmittelpunkt hatten, stellt es für die Anwendung des deutschen ordre public einen hinreichenden Inlandsbezug dar, wenn die Ehefrau deutsche Staatsangehörige ist und es um einen Teilerbschein hinsichtlich des in Deutschland befindlichen Vermögens geht.
Mehr zum Thema Ägyptisches Erbrecht / deutsches Erbrecht / ordre public —>
Ägyptisches Erbrecht und Nachlassspaltung
Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht kennt das ägyptische Erbrecht kein Pflichtteilsrecht.
Wenn ein ägyptischer Erblasser muslimischen Glaubens mit Vermögen in Deutschland und in Ägypten verstirbt, kann es zur Nachlassspaltung kommen, d. h. dass es zwei separat zu behandelnde Vermögensmassen gibt.
Mehr zum Thema Ägyptisches Erbrecht und Nachlassspaltung —>
Islamisches Erbrecht / Ägypten / Vermächtnis
Das Vermächtnis nach ägyptischem Recht, welches bis 1/3 des Nachlasses umfassen kann, hat im Gegensatz zum deutschen Recht unmittelbare dingliche Wirkung, d. h., dass der Vermächtnisnehmer unmittelbar den Gegenstand erwirkt.
So kann z. B. selbstverständlich eine Ehefrau christlichen Glaubens von ihrem Ehemann, der Ägypter muslimischen Glaubens ist, nach islamischem Recht in der Ausprägung ägyptischen Rechts die Ehewohnung über das Vermächtnis erhalten.
Internetveröffentlichungen stellen oftmals nur auf das Erbrecht in Bezug auf Erbfolge ab und übersehen vermächtnisweise Regelungen.
Islamisches Erbrecht / Ehevertrag / ordre public
Durch die Eheschließung einer christlichen Ehefrau und einem Ägypter islamischen Glaubens vor einer ägyptischen dafür zuständigen Stelle wird nicht von der christlichen Ehefrau in jedem Fall auf die ordre-public Korrektur in Deutschland verzichtet. Dies kann allenfalls dann angenommen werden, wenn die Eheleute über die Anerkennung des ägyptischen Rechts bei der Eheschließung hinaus einen zusätzlichen Ausschlussvertrag hinsichtlich des Erbrechts geschlossen hätten, der im Übrigen nur in Deutschland gilt und gerade nicht für Ägypten.
Eine darüber hinausgehende Wirkung kann einem Ehevertrag nicht beigemessen werden. Insoweit müssten dort deutliche Anzeichen vorliegen, dass der deutsche Ehepartner auf die Anwendung des ordre public verzichtet.
