Ungarn – Nachlassverfahren

Wir informieren Sie, dass das Nachlassverfahren in Ungarn von einem Notar/einer Notarin als außergerichtliches Verfahren durchgeführt wird.

In diesem außergerichtlichen Verfahren führt der Notar/der Notarin grundsätzlich keine Beweisführung durch.

Der Notar/die Notarin kann die Verfügungen von Todes wegen im Sinne der Rechtsvorschriften nur auf die Formgütligkeit prüfen, er/sie kann also nicht untersuchen, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierfähig war, weil er dafür keine Befugnisse hat. Nicht einmal in dem Fall, wenn alle berechtigten Personen sich auf die Ungültigkeit des Testaments wegen dieser Gründe beziehen.

Auf dieser Grundlage kann und wird der Notar im Nachlassverfahren keinerlei Feststellungen bezüglich der Testierfähigkeit des Erblassers machen.

In einem Nachlassverfahren kann jedoch die dazu berechtigte Person das Testament des Erblassers unter Bezugnahme dessen anfechten (andere Begrifflichkeit wie in Deutschland), dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht zurechnungsfähig war. In diesem Fall wird der Notar den Nachlass des Erblassers provisorisch übergeben, und die Person, die das Testament angefochten und sich darauf bezogen hat, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Testaments nicht zurechnungsfähig war, bei Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zum Gerichtsverfahren anweisen. Falls die Person, die zum Gerichtsverfahren angewiesen wurde, das Nachlassverfahren einleitet, wird das Gericht in diesem Verfahren die Testierfähigkeit des Erblassers überprüfen, und das Gericht wird aufgrund der Überlegung der von den Parteien angeführten Nachweise über die Testierfähigkeit des Erblassers bzw. daraus folgend über die Gültigkeit oder Ungültigkeit des Testaments entscheiden.

Damit unterscheidet sich das Verfahren vor einem ungarischen Notar/Notarin wesentlich von einem deutschen Nachlassverfahren.