Italienisches Erbrecht, Rechtswahl für Deutschland, unbewegliches Vermögen, Stand 2013

Gemäß Art. 25 Abs. 2 EGBGB kann ein italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland für sein in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen (Grundstücke, Eigentumswohnungen, sonstiges Teileigentum) als maßgebliches Erbstatut deutsches Recht wählen. Aus deutscher Sicht sind dann Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente insoweit zulässig und für die Erbfolge in Deutschland maßgeblich.

Das italienische Recht erkennt aber infolge des Grundsatzes der Nachlasseinheit für italienische Staatsangehörige gilt italienisches Recht sozusagen weltweit diese Rechtswahl ungeachtet der Wirksamkeit in Deutschland nicht an. Es liegt daher aus italienischer Sicht eine „hinkende Erbfolge vor“. Hieraus ergeben sich Probleme im Hinblick auf das verschieden geregelte Pflichtteilsrecht (Noterbrecht-Italien; Geldanspruch-Deutschland) und die Erbenhaftung.

Ein italienisches Gericht wird nur das italienische Erbrecht anerkennen. Für ein deutsches Gericht, das diese Rechtswahl durchaus anerkennt, ergibt sich die Konsequenz der Nachlassspaltung, d.h. auf das unbewegliche Vermögen wird deutsches Erbrecht, auf das restliche Vermögen italienisches Erbrecht angewendet.

Der italienische Staatsangehörige kann jedoch auch eine Rechtswahl nach Art. 46 Abs. II IPRG wählen.

Ob die europäische Erbrechtsverordnung diese Probleme vollumfänglich lösen wird, ist derzeit noch nicht absehbar.