Gütergemeinschaft (Zivilrecht)

Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen beider Eheleute nach Abschluss des Ehevertrages in der Form des § 1410 BGB kraft Gesetzes grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen der Ehepartner.

Gemeinschaftliches Vermögen wird auch das Vermögen, das die Ehepartner während der Zeit der Gütergemeinschaft einzeln erwerben. Das gemeinschaftliche Vermögen wird Gesamtgut genannt. Beide Ehepartner können bestimmte Vermögensgegenstände durch ehevertragliche Regelung zum Vorbehaltsgut erklären. Gegenstände, die nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden können, werden als sogenanntes Sondergut bereits per Gesetz vom Gesamtgut ausgeschlossen.