Frankreich: Ausschlagungsfrist

Der Erbe kann die Erbschaft im Übrigen unbedingt und mit nachher nicht mehr beschränkbarer Haftung oder unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung durch einen Notar oder Gerichtsvollzieher annehmen. Bis zur Annahme kann er auch ausschlagen, nach neuem Recht äußerstenfalls in einer Frist von zehn, nicht mehr von dreißig Jahren. Die konkludente, unterstellte Annahme ist im französischen Recht auch möglich, allerdings nicht durch Vollzug bloßer Sicherungs- oder Erhaltungsmaßnahmen. Überdies ist die – in Deutschland aus steuerlichen Überlegungen nicht seltene – Ausschlagung faktisch zugunsten von Abkömmlingen aufgrund eines fehlenden gesetzlichen Stammprinzips im französischem Recht nicht möglich; dort wachsen nämlich die Anteile mangels anderweitiger Verfügung des Erblassers den Miterben an (Art. 758 ff. CC), so dass es nicht zu einem automatischen Nachrücken der Abkömmlinge des Ausschlagenden kommen kann.