Eröffnung der letztwilligen Verfügung

Jeder, der ein Testament oder ein Schriftstück, das ein Testament sein könnte, verwahrt oder in den Unterlagen findet, ist verpflichtet, sobald er vom Tod erfährt, diese Testamente unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Der Pflicht zur Ablieferung sollte man sorgfältig nachkommen, da anderenfalls Strafbarkeit bzw. Schadensersatzpflicht drohen. Auch sollten verschlossene Briefumschläge mit der Überschrift „Testament“ oder sonstigen Hinweisen auf den Inhalt einer letztwilligen Verfügung nicht geöffnet werden. Sie sollen verschlossen abgeliefert werden.

Sobald das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erhält, bestimmt es einen Termin zur Eröffnung der letztwilligen Verfügung. Um allen Beteiligten angemessene Möglichkeit zur Erforschung weiterer Unterlagen und Testamente zu geben, wird der Eröffnungstermin durch das Nachlassgericht im Regelfall frühestens sechs Wochen nach dem Todesfall anberaumt.

Häufig erfolgt die eigentliche Testamentseröffnung schriftlich, das heißt, von einer Ladung der Beteiligten wird abgesehen und statt dessen nach erfolgter Eröffnung Ablichtungen des Testaments oder des Eröffnungsprotokolls versandt.

Die Testamentseröffnung ist insbesondere bedeutsam für den Beginn der sechswöchigen Ausschlagungsfrist. Diese beginnt mit der Eröffnung des Testaments in Anwesenheit des Erben auch dann, wenn der Erbe schon vorher den Inhalt des Testaments gekannt hat.

Zu beachten ist, dass bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrages nur diejenigen Teile verkündet werden, die den Erbfall des Erstversterbenden betreffen. Hierdurch soll das Interesse des Überlebenden an der Geheimhaltung seiner Verfügungen von Todes wegen gewahrt werden.