§ 2225 BGB: Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.

Urteile des BayObLG:

Testamentsvollstrecker wird unter Betreuung gestellt

Der Testamentsvollstrecker wird wegen seines Geisteszustandes unter Betreuung gestellt.

Das Amt dieses Testamentsvollstreckers erlischt, da für ihn ein vorläufiger Betreuer für alle Vermögensangelegenheiten bestellt wird
(BayObLG, Urteil vom 26.10.1994).

Ende der Testamentsvollstreckung nach Erledigung der Aufgaben

Das Amt des Testamentsvollstreckers ist mit der Erledigung aller ihm zugewiesenen Aufgaben beendet. Ein Entlassungsverfahren ist in der Hauptsache erledigt, wenn das Amt des Testamentvollstreckers beendet ist.
(BayObLG, Urteil vom 29.06.1995).