Bestattungskosten

In der Praxis kommt es oftmals zu Situationen, in welchen aus zeitlichen Gründen weder der Erbe noch ein Bestattungsberechtigter bzw. Totenfürsorgeverpflichteter mangels Kontakt zum Erblasser die Bestattung in Auftrag gibt. Aus dem näheren Umfeld des Erblassers, wie Freunde und Wohnungsnachbarn, kommt dann der Auftrag zur Vornahme der Bestattung. Der Auftraggeber haftet in derartigen Fällen primär dem Bestattungsunternehmen für die Bestattungskosten.

Derjenige, der dann diesbezüglich in Anspruch genommen wird, steht dann vor der Frage, von wem er die Bestattungskosten verlangen kann. Der Auftraggeber und Zahlungsverpflichtete gegenüber dem Bestattungsinstitut sollte primär gegenüber dem Erben vorgehen, da dieser verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu übernehmen. Es könnte jedoch sein, dass die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs nicht möglich ist, da der Nachlass überschuldet ist bzw. ein Vorgehen gegenüber dem Erben, beispielsweise wegen Auslandsaufenthalt, nicht möglich ist. Sekundär hat dann derjenige, der die Bestattung ausgerichtet hat, dann einen Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den totenfürsorgeberechtigten und verpflichteten Angehörigen.