Bestattungskosten – Kostentragung

Es ist prinzipiell zu trennen zwischen der Berechtigung, die Bestattung vorzunehmen und der Verpflichtung, die Bestattungskosten zu bezahlen.

An dieser Stelle wird auch darauf hingewiesen, dass die Bestattungsberechtigung nicht mit dem Erbrecht verbunden ist.

Neben der Bestattungsberechtigung gibt es auch eine Bestattungspflicht.

Bestattungsberechtigt aber auch –verpflichtet sind je nach Bundesgesetz folgende Personen:

1. der Ehepartner
2. die volljährigen Kinder
3. die Eltern
4. die anderen nahen Angehörige.

Wenn keiner der vorgenannten Personen die Bestattung vornimmt, bzw. wenn er sich weigert, die Bestattung vorzunehmen, kann das örtliche Ordnungsamt (Amt für Grünordnung/Amt für Bestattungswesen) im Rahmen der Ersatzvornahme die Bestattung veranlassen und die Kosten dem Bestattungsverpflichteten in Rechnung stellen.

Der Bestattungsverpflichtete kann dann wiederum diese Kosten geltend machen beim testamentarischen Erben oder bei dem/den Erben aufgrund gesetzlicher Erbfolge.