Italien – Annahme der Erbschaft

Das italienische Recht kennt keinen Erbschein. (Besonderheit allerdings in Südtirol, Venezien).

Die Erben treten mit dem Tod des Erblassers in alle seine vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten ein (Grundsatz der Universalsukzession). Die Erbschaft bedarf aber der Annahme durch die Erben. Diese Annahme kann innerhalb einer Verjährungsfrist von 10 Jahren auf zweierlei Weise erfolgen:

  • Die „accettazione pura e semplice“ (einfache Erbschaftsannahme) führt wie die Annahme nach deutschem Recht dazu, dass der Nachlass in das Vermögen des Erben fällt und dieser uneingeschränkt für Nachlassverbindlichkeiten haftet. Sie ist nicht formbedürftig. Weil aber die Eintragung des Erben in Kataster und Grundstücksregister erforderlich ist, empfiehlt die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg bei Grundbesitz eine ausdrückliche Annahme in notarieller Form.
  • Bei der „accettazione col beneficio d´inventario” (Erbschaftsannahme unter dem Vorehalt der Inventarerrichtung) bleiben die Vermögensmassen getrennt und der Erbe haftet nur mit dem Nachlass. Für Minderjährige und Entmündigte ist diese Art der Annahme zwingend. Sie kann nur vor einem Notar erklärt werden und ist in das Register über die Erbfolgen einzutragen. Soweit der Erbe im Besitz von Nachlassgegenständen ist, muss er das Inventar innerhalb einer Dreimonatsfrist ab dem Todestag oder der Benachrichtigung über die Erbfolge errichten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist nur noch die einfache Erbschaftsannahme möglich.


Im Gegensatz zum deutschen Recht (§ 1922 BGB) erfolgt der Anfall der Erbschaft nicht automatisch, sondern muss vom Berufenen innerhalb einer vom Zeitpunkt des Erbfalls an laufenden 10-Jahres-Frist ausdrücklich bzw. konkludent angenommen werden.

Der eröffnende Notar hat die Erben und Vermächtnisnehmer zu informieren.

Die Erbausschlagung nach italienischem Recht muss zur Niederschrift eines Notars oder der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts mit anschließendem Eintrag ins Erbschaftsregister erklärt werden.
Die Gemeinschaft der Erben stellt eine Bruchteilsgemeinschaft eigener Art dar, wobei jedes Mitglied über seine Quote verfügen kann.

Ein Erbschein wie im deutschen Recht existiert im italienischen Nachlassrecht wie oben erwähnt nicht. Die Erbeigenschaft wird i.d.R. nachgewiesen durch Vorlage eines Testaments oder einer Erklärung des/der Erben, aufgenommen von einem Notar oder auch der Gemeindebehörde (dichiarazione sostitutiva di atto di notoriet ), die eine Art eidesstattliche Versicherung darstellt und die Erben und Verwandtschaftsverhältnisse darlegt.

Bei Wohnsitz außerhalb Italiens ist die Aufnahme der Erklärung auch bei der zuständigen italienischen Auslandsvertretung möglich.

Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht geht der Nachlass nicht von selbst auf den oder die Erben über, sondern nach italienischem Erbrecht muss der Erbe die Erbschaft ausdrücklich annehmen. Der Erbe, der nach italienischem Recht erbt, muss gegenüber einem Notar oder auch der Gemeindeverwaltung ausdrücklich die Annahme der Erbschaft erklären. Wenn die Erbschaftsannahme aufgrund gesetzlicher Erbfolge erfolgen soll, ist der Grund der Berufung darzulegen und durch eine Art eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen. Wenn die Erbschaftsannahme aufgrund testamentarischer Erbfolge erfolgt, ist Voraussetzung, dass das privatschriftliche Testament zuvor eröffnet werden muss. Das Recht, die Erbschaft anzunehmen, verjährt in Italien in 10 Jahren ab Erbschaftseröffnung. Hierbei ist es vollkommen unerheblich, dass eventuell später ein Testament aufgefunden wird. Das späte Auffinden hemmt bzw. unterbricht die oben genannte Verjährungsfrist ausdrücklich nicht.

So werden z. B. in Venedig zahlreiche Informationsveranstaltungen zum deutsch-italienischem bzw. italienisch-deutschem Erbrecht abgehalten. Die Veranstaltungen zum: „Erbrecht für Deutsche in Italien“ wurden von zahlreichen Eigentümern aus den Bereich München, Nürnberg, Augsburg und Konstanz besucht.