Erbschaft- und Schenkungsteuer in Italien, Aussichten für die Zukunft

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Italien wurde mit Gesetz vom 24.11.2006 in Italien wieder eingeführt, nachdem die Erbschaftsteuer im Jahr 2000 gesenkt und dann im Jahr 2001 abgeschafft worden war.

Ob im Hinblick auf die Konsilidierung des italienischen Staatshaushalts in Zukunft eine Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer angedacht ist, ist schwer abschätzbar, sollte aber gerade bei hochpreisigen Immobilien im Bereich des Gardasees, in Betracht gezogen werden. Einräumung von Nießbrauchsrechten und Rückforderungsrechten ist möglich.

Bei der Übertragung von Immobilien fallen sowohl Grunderwerbsteuer sowie Registergebühren an, unabhängig ob entgeltlich oder unentgeltlich.

Die beiden immer anfallenden Steuer betragen beim 1. Eigenheim, das zu Wohnzwecken dient und welches auch als Wohnsitz gewählt wurde, in beiden Fällen 168,- €.

Für Wohnimmobilien beträgt ansonsten die Registergebühr 2 % und die Grunderwerbsteuer 1 % des Immobilienwerts. Der Immobilienwert ist nicht mit dem Verkehrswert gleichzusetzen, da dieser oftmals nicht offengelegt wird und die Unterprotokollierung ständige Übung war.

Der Immobilienwert wird anhand des Katasterwerts Kredito Catastale berechnet und mit einem Koeffizienten bereinigt, der je nach Typ der Immobilie (110 für die 1. Wohnung, 120 für die Kategorie A und C, 140 für Kategorie oder Luxus) multipliziert wird.

Neben dieser Steuer fällt dann an die Erbschaft/Schenkungsteuer, welche momentan 4 % für den Ehepartner und die Kinder und deren Abkömmlinge beträgt, wobei für jeden Erben ein Freibetrag von 1 Mio. zur Verfügung steht, so dass bei Immobilienübertragungen bzw. im Erbfall, bei welchen der Katasterwert 1 Mio. nicht überschreitet, keine Erbschaftsteuer bzw. Schenkungssteuer anfällt.

Festzuhalten ist, dass eine pauschale Werterhöhung von 10 % für die im Haus befindlichen Möbel und Wertsachen auf den Immobilienwert vorgesehen ist.

Es empfiehlt sich daher höherwertige Immobilien zur Vermeidung von Erbschaft/Schenkungsteuer zu Lebzeiten zu übertragen, bevor die Steuern angehoben werden.

Die lebzeitige Übertragung rechtfertigt sich auch aus der Einsparung von Gebühren, die erfahrungsgemäß bei der Umschreibung im Erbfall höher sind als die Gebühren im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung zu Lebzeiten.