Neben der Aussetzung von Stückvermächtnissen hat der Erblasser auch die Möglichkeit, mit Hilfe eines sog. Wahlvermächtnisses letztwillig zu bestimmen, dass der Vermächtnisnehmer sich aus mehreren Gegenständen einen Gegenstand aussuchen kann.
Damit das Wahlvermächtnis auch wirksam angeordnet wird, muss der Erblasser grundsätzlich die Person bestimmen, die er mit dem Vermächtnis bedenken will.
Zudem hat der Erblasser eine konkrete Bezeichnung der Masse vorzunehmen, aus der sich der Vermächtnisnehmer einen Gegenstand aussuchen kann.
Zusätzlich sollte der Erblasser noch festlegen, wer die Auswahl treffen soll, d. h. wer den Vermächtnisgegenstand bestimmt.
Wenn der Erblasser einen Auswahlberechtigten nicht bestimmt hat, dann gilt im Zweifel der Erbe als wahlberechtigt.
Nach der Ausübung des Wahlrechts hat der Vermächtnisnehmer dann einen Anspruch gegen den Erben auf Übereignung des konkretisierten Gegenstandes.