Waffe, Waffenbesitzkarte im Erbfall beantragen

Wenn der Erblasser Eigentümer einer erlaubnispflichtigen Waffe gewesen ist und diese Waffe im Erbgang auf einen Alleinerben übergegangen ist und dieser die Waffe und die Munition behalten will, bedarf der Erbe einer Waffenbesitzkarte.

Für den Besitz von Waffen oder Munition ist in den allermeisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich, dies gilt insbesondere auch für den Erbfall.

Für den Fall, dass der Erbe bereits eine Waffenbesitzkarte haben sollte, muss er die Waffen, die im Erbgang übergegangen sind, auch auf seiner Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

Wenn der Erbe oder aber auch eine Erbengemeinschaft die geerbten Waffen nicht haben wollen, dann können die Waffen bei der zuständigen Behörde abgegeben werden, die dann für die Vernichtung sorgt.

Wenn der Erbe, der die Waffe behalten will, nicht über eine erforderliche Sachkunde im Umgang mit Schusswaffen verfügt, der Erbe/die Erbin beispielsweise Jäger/in oder Sportschütze/Sportschützin ist, muss die Schusswaffe durch ein Blockiersystem gesichert werden.

Wenn man denn eine Waffenbesitzkarte beantragt, muss ein Mindestalter von 21 Jahren, in Ausnahmen 18 Jahren, vorliegen. Es muss eine persönliche Eignung vorliegen, es darf keinerlei Hinweise geben auf eine Geschäftsunfähigkeit, Alkoholabhängigkeit, psychische Erkrankung oder über dauerhafte schwere Straftaten.

Wenn ein Antrag auf Waffenbesitzkarte gestellt wird, bedarf es im Regelfall folgender Auskünfte:

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
  • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
  • Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz
  • Stellungnahme des Landeskriminalamts
  • Amts- oder Fachärztliches Zeugnis oder Fachpsychologisches Zeugnis

Gleichfalls muss vorliegen der Personalausweis sowie Nachweis der Erbberechtigung, Testament mit Eröffnungsprotokoll bzw. Vorlage eines Erbscheins. Wenn eine Erbengemeinschaft vorliegen sollte, müssen die Miterbinnen und Miterben eine entsprechende Verzichtserklärung abgeben, dass von einem Miterben/einer Miterbin die Waffe übernommen wird.

Die Beantragung der Waffenbesitzkarte wird aus Behördensicht leider immer sehr unterschiedlich gehandhabt.

Es ist hier allerdings zu trennen zwischen gesetzlicher Erbfolge und testamentarischer Erbfolge. Von den meisten Verwaltungsbehörden wird vertreten, dass die Ausstellung der Waffenbesitzkarte innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft bzw. nach Ablauf der, für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen, Frist zu beantragen ist.

Im Falle der gesetzlichen Erbfolge läuft die sechs-Wochen-Frist ab Kenntnis des Todes und des Umstandes, dass trotz Annahme, dass eine letztwillige Verfügung vorhanden ist, dann doch festgestellt wird, dass es gerade keine letztwillige Verfügung gibt.

Nachdem Waffen nicht nur im Rahmen der Erbfolge übergehen können, sondern auch im Rahmen eines Vermächtnisses übergehen können, läuft meiner Meinung nach hier die Frist erst ab Annahme des Vermächtnisses und dessen Erfüllung.

Die Rechtsansichten dazu sind sehr unterschiedlich.

Zahlreiche Behörden zeigen sich überfordert, wenn es denn darum geht, dass zum Beispiel ein langjähriger Streit besteht, ob und inwieweit hier der Erblasser testierfähig war bzw. ob und inwieweit Testamente wirksam waren.

Die spannende Frage ist nämlich die, wie ist mit den Waffen zu verfahren in der Zwischenzeit zwischen dem Erbfall und der Übergabe der Waffen an den oder die richtigen Erben bzw. Vermächtnisnehmer.

Es muss auf jeden Fall der Waffenschrank entsprechend ordnungsgemäß gesichert bleiben.