Vermächtnissurrogat

Hatte der Erblasser den in seiner letztwilligen Verfügung bezeichneten Vermächtnisgegenstand zu seinen Lebzeiten veräussert und befindet sich der Erlös aus dieser Veräusserung noch im Nachlass, so kann der Vermächtnisnehmer grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, dass er nunmehr statt des Vermächtnisgegenstandes den Kauferlös erhält.

Wenn allerdings der Vermächtnisgegenstand nach Testamentserrichtung und vor dem Erbfall zerstört wird und hier Wertersatz geleistet wird bzw. ein Wertersatzanspruch gegen eine Versicherung besteht, so gilt in der Regel dieser Anspruch als vermacht.