Vermächtnis

Der Erblasser kann durch Anordnungen in seinem Testament einem Dritten einen bestimmten Vermögensgegenstand zuwenden. Die Zuwendung geschieht durch ein Vermächtnis.

Der durch Vermächtnis Bedachte wird dadurch nicht Erbe, sondern hat als Vermächtnisnehmer lediglich eine Forderung gegen den oder die Erben.

Inhalt eines Vermächtnisses können Gegenstände, Zuwendungen von Geldbeträgen, die Einräumung lebenslanger Nutzungs- oder Wohnungsrechte sein.