Beim Tod des Erstversterbenden:
1. Jeder von uns wendet für den Fall, dass er der Erstversterbende ist, unseren Kindern und Enkelkindern jeweils per Vermächtnis Guthaben auf Giro-, Fest-, und Tagesgeldkonten sowie die Depots oder Immobilien in Höhe des in dem Todeszeitpunkt des Erstversterbenden noch nicht durch lebzeitige Verfügungen ausgenutzten Erbschaftssteuerfreibetrages zu.
2. Es wird klargestellt, dass sich die Vermächtnisse gegenständlich auf die Wertpapiere in den Depots oder die Immobilien beziehen. Der Erbe kann nach billigem Ermessen wählen, welche Vermögenswerte als Vermächtnis übertragen werden. Sollte der Erbe sich dafür entscheiden, Immobilien als Vermächtnis zuzuwenden, so kann er sich ein Nießbrauch- oder Wohnungsrecht vorbehalten -. Das vorbehaltene Recht wird dann, mit dem kapitalisierten Wert bei der Ermittlung der Höhe des Vermächtnisbetrages abgezogen. Maximal beträgt das Vermächtnis zugunsten unserer Kinder jeweils …… €. Das Vermächtnis ist spätestens ein Jahr nach dem jeweiligen Erbfall fällig.
3. Die Gesamtsumme der Vermächtnisbeträge darf …. % des reinen Nachlasses nicht überschreiten. Reicht danach der reine Nachlass nicht aus, um die angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen, sollen diese dann anteilig gekürzt werden, sodass die Summe ….. % des Wertes des reinen Nachlasses nicht übersteigt.