Vermächtnis, Kosten

Wer bezahlt die Kosten für die Erfüllung eines Vermächtnisses?

Es gelten folgende Grundregeln, die wir vorab darstellen:

Der Erbe trägt die Kosten für die Übertragung durch Vermächtnis zugewandten Immobilie.

Der Vermächtnisnehmer muss die anfallende Erbschaftssteuer für das Vermächtnis übernehmen.

Der Erbe kann bei seiner Erbschaftssteuererklärung das Vermächtnis als Verbindlichkeit ansetzen.

Der Erblasser kann für die Kostentragung abweichende Regelungen in seinem Testament bestimmen, sodass der Vermächtnisnehmer die Kosten tragen muss.

Das Vermächtnis ist in dem §§ 2147 ff BGB geregelt und verschafft dem Vermächtnisnehmer, wenn er das Vermächtnis annimmt, einen schuldrechtlichen Anspruch gegen denjenigen, der mit dem Vermächtnis belastet ist, meistens dem Erben auf Übertragung eines bestimmten Gegenstandes bzw. Zahlung einer bestimmten Summe.

Vermächtnisgegenstand können Sachen, Geldansprüche, Wohnrechte, etc. sein.

Die Kostentragung für die Erfüllung von Vermächtnissen spielen keine Rolle, wenn beispielsweise als Vermächtnis ein Motorrad oder ein Oldtimer ausgesetzt wurde. Der Vermächtnisnehmer wird lediglich durch den Erben aufgefordert, das Vermächtnis abzuholen und übergibt es ihm. Der Erbe muss den Vermächtnisgegenstand nicht dem Vermächtnisnehmer bringen.

Im Regelfall sind damit keine Kosten verbunden.

Es stellt sich aber immer wieder die Frage, wenn der Vermächtnisgegenstand beispielsweise ein Segelboot in einem Hafen liegt, wie dann die Übergabe zu erfolgen hat und wer die Gebühr zu tragen hat.

Es bedarf auf jeden Fall hier einer sorgfältigen Regelung in der letztwilligen Verfügung, sei es ein Testament oder ein Erbvertrag.

Generell problematisch wird es allerdings, wenn eine Immobilie als Vermächtnis bestimmt wurde.

Bei der Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses fallen immer Kosten an, nämlich einerseits Notarkosten und andererseits Grundbuchkosten.

Es gilt hier der oberste Grundsatz:

Wenn der Erblasser/die Erblasserin in dem Testament nichts geregelt haben, trägt der Erbe die Kosten für die Grundstücksvermächtniserfüllung.

Nur dann, wenn hier der Erbe ausdrücklich befreit wurde von der Kostentragung, wenn also im Testament geregelt wurde: Der Vermächtnisnehmer hat die Kosten der Vermächtniserfüllung zu tragen, dann liegt hier die Ausnahme vor.

Zur Übertragung eines Grundstücks auf den Vermächtnisnehmer bedarf es einer notariellen Urkunde nämlich der Auflassung (Einigung zwischen dem Vermächtnisnehmer und den Erben über den Eigentumsübergang und es bedarf der Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch.)

Die Auflassung kann nicht privatschriftlich erfolgen, sondern muss vor einem Notar in Deutschland erklärt werden und es muss dann diese Urkunde an das Grundbuchamt übermittelt werden, damit dort die Eintragung vorgenommen wird.

Für die Beurkundung der Auflassung erhält das Notariat eine 20/10-Gebühr nach § 36 Abs. 2 Kostenordnung.

Ganz grob gerechnet, fällt für ein Einfamilienhaus mit einem Wert von 500.000,00 €, welches als Vermächtnis dem Vermächtnisnehmer zugewandt wurde, hier an Notarkosten in etwa 5000 € an und für die Eintragung ca. 2.000,00 €. Das Grundbuchamt erhält für die Eintragung eine 10/10-Gebühr nach § 60 Abs. 1 der Kostenordnung.

An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, wenn das Vermächtnis in einem Erbvertrag ausgesetzt worden ist, dass dann lediglich eine 5/10 Gebühr nach § 38 Abs. 2 Ziffer 6 der Kostenordnung anfällt.

Wie Sie sehen, ist bei Immobilienvermächtnissen mit einer nicht unbeträchtlichen Kostenlast zu rechnen.

Aber auch bei anderen Vermächtnissen wie beispielsweise bei dem erwähnten Segelboot, welches in einem Hafen liegt oder eine Cessna, die auf einem Flughafen untergestellt ist, können Vermächtniserfüllungskosten anfallen.

Zudem sind bei solchen Vermächtnissen auch die Lagerkosten, Versicherungskosten, gerade bei einer wertvollen Oldtimer-Sammlung mit in der letztwilligen Verfügung zu regeln.

An dieser Stelle sei noch angemerkt, dass bei Immobilienvermächtnissen die Gebäude betreffen, auch die Kosten des GEG, Gebäudeenergiegesetzes mit einzukalkulieren sind.