Vaterschaft, falsche – Anfechtungsfrist

In der erbrechtlichen Praxis sind vermehrt Fälle festzustellen, in welcher die erbrechtliche Situation negativ beeinflusst wird auf Grund unzutreffender Vaterschaftsfeststellungen. Es gibt dort zahlreiche Gestaltungssituationen.

Es erkennt der falsche Vater absichtlich die Vaterschaft an.

Prinzipiell besteht eine zweijährige Anfechtungsfrist, ab Kenntnis, dass die Feststellung der Vaterschaft unzutreffend ist.

Diese Anfechtungsfrist wird oftmals nicht eingehalten, da unbekannt.

Dies bedeutet für zahlreiche unehelich Geborene, dass auf Grund falscher Vaterschaftserklärungen ihnen die zutreffenden erbrechtlichen Ansprüche abgestritten werden.

Es ist weiterhin im Bereich des internationalen Erbrechts zu überprüfen, ob denn diese nach deutschem Erbrecht unzutreffend erfolgten Anerkennungen der Vaterschaft und der fehlenden negativen Vaterschaftsfeststellung, dies Auswirkungen auf ausländische Rechtsordnungen hat.

Im Zusammenwerfen von Kindsmutter und falschem Vater wird eine unzutreffende Erklärung abgegeben.

Während der Ehezeit, resultierend aus einer außerehelichen Beziehung stammend, werden als ehelich angenommen.

Gerichte argumentieren immer wieder, dass es doch offensichtlich gewesen sei, dass das Kind nicht aus der Beziehung stammen könne und wiesen den Antrag zurück.

Es ist davon auszugehen, dass ca. 5 % der Abkömmlinge falsche Väter haben.