USA Erbrecht

Jeder der 50 Einzelstaaten in den USA hat nicht nur ein eigenes materielles Erbrecht, sondern auch ein eigenes internationales Erbrecht.

Hierbei ist zu beachten, dass das Verhältnis des Erbrechts der einzelnen US-Staaten zueinander dieselben kollisionsrechtlichen Regeln hat, wie das Verhältnis des einzelnen US-Staats zum Erbrecht ausländischer Staaten. Keine Regel jedoch ohne Ausnahme: Bei den Staaten Louisiana, Puerto Rico und Mississippi liegen Spezialregelungen vor. Die Erbfolge für unbewegliches Vermögen richtet sich, unabhängig ob gesetzliche oder testamentarische Erbfolge vorliegt, nach dem jeweiligen Belegenheitsrecht. Dieses Belegenheitsrecht entscheidet, ob hier das Recht des Landes anzuwenden ist, in welchem sich das Grundstück befindet, oder ob ggf. das Recht des Staates des Eigentümers anzuwenden ist.

Bei der Erbfolge in bewegliches Vermögen wird auf das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers verwiesen.

Wenn der deutsche Erblasser in die USA ausgewandert ist, und somit seinen Wohnsitz in einem USA-Staat hat, gilt aus US-Sicht für den Nachlass des deutschen Erblassers, soweit er sich auf Grundstücke und bewegliches Vermögen in den USA bezieht, das Recht dieses US-Staates für die Erbfolge, sowohl des unbeweglichen als auch des beweglichen Vermögens.

Aus der Sicht des deutschen Erbrechts wäre jedoch gemäß Artikel 25 Abs. 1 EGBGB wegen der deutschen Staatsangehörigkeit deutsches Erbrecht anzuwenden für das bewegliche Vermögen. Für die in den USA belegene Immobilie kommt wegen Artikel 3 Abs. 3 EGBGB zur Anwendung das US-Recht.

Selbst wenn der deutsche Erblasser mit Vermögen in den USA, sei es bewegliches oder unbewegliches Vermögen, in Deutschland verstirbt und seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte, ist amerikanisches Erbrecht für den gesamten Nachlass in den USA anzuwenden.

USA-Testament

Ein in Deutschland nach deutschen Vorschriften formgerecht errichtetes Testament wird nicht in allen US-Staaten anerkannt. Es empfiehlt sich, für das amerikanische Vermögen ein „Sondertestament“ zu erstellen. In diesem Sondertestament sollte keine Erbeinsetzung vorgenommen werden, sondern eine Vermächtniseinsetzung.