§ 2218 BGB: Testamentsvollstrecker, Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

Gesetzestext:

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 , 666 bis 668 , 670 des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

Gerichtliche Entscheidungen:

Entscheidungen bayerischer Gerichte:

Dem Testamentsvollstrecker ist zur Erfüllung seiner Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung gemäß § 2218 II BGB ein angemessener Zeitraum zuzubilligen. Für den Beginn einer vorwerfbaren Verzögerung ist nicht der Amtsantritt, sondern der Zeitpunkt maßgebend, in dem ein Erbe die jährliche Rechnungslegung verlangt (BayObLG, Urteil vom 18.12.1997).

Entscheidungen des BGH:

Der Nacherben-Testamentsvollstrecker (§ 2222 BGB) hat den Nacherben schon vor dem Nacherbfall und auch dann, wenn er zugleich als Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Nachlasses während der Vorerbschaft eingesetzt ist, auf Verlangen Auskunft zu erteilen, über den bei Übernahme des Testamentsvollstreckeramtes vorhandenen Bestand des Nachlasses, nach Erteilung dieser Auskunft über den späteren Bestand nur, wenn die Nacherben eine erhebliche Verletzung ihrer Rechte durch die Verwaltung des Nachlasses dartun, sowie über den Verbleib von Nachlassgegenständen, bezüglich derer der Nacherben-Testamentsvollstrecker Rechte der Nacherben gem. § 2113 ff. und 2116 ff. BGB wahrgenommen hat
(BGH, Urteil vom 09.11.1994).