§ 2206 BGB: Testamentsvollstrecker, Eingehung von Verbindlichkeiten

Gesetzestext:

(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist.

(2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechts, die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.

Entscheidungen des BGH:

Wirksamkeit von Kaufverträgen

Kaufverträge, bei denen Testamentsvollstrecker und Käufer bewusst zum Nachteil des Nachlasses zusammenwirken, sind gem. § 138 I BGB nichtig.

Der Testamentsvollstrecker ist bei der Veräußerung von Nachlassgegenständen verpflichtet, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung zu beachten; die Gültigkeit des Kaufvertrages wird davon jedoch grundsätzlich nicht berührt. Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses beinhaltet nicht eine Mehrung des Nachlasswertes.

Macht jedoch der Testamentsvollstrecker bei Abschluss eines Kaufvertrages über Nachlassgegenstände in ersichtlich verdächtiger Weise von seiner Vollmacht Gebrauch, so steht dem Anspruch auf Vertragserfüllung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen
(BGH, Urteil vom 08.03.1989).

Eingehung wirksamer Nachlassverbindlichkeiten durch den Testamentsvollstrecker

Ist die Eingehung einer Verbindlichkeit durch den Testamentsvollstrecker für den Nachlass zur ordnungsgemäßen Verwaltung objektiv nicht erforderlich, kann dennoch eine wirksame Nachlassverbindlichkeit zustande kommen, wenn der Vertragspartner bei Vertragsabschluß annimmt und ohne Fahrlässigkeit annehmen darf, die Eingehung sei zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich
(BGH, Urteil vom 07.07.1982).