Teilungsversteigerung – Sicherheitsleistung

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 ZVG beträgt die Sicherheitsleistung 10 % des festgesetzten Verkehrswertes. Auch der mitbietende Miterbe/Miteigentümer muss hier eine Sicherheitsleistung von 10 % des festgesetzten Verkehrswertes erbringen.

Der mitbietende Miterbe/Miteigentümer kann sich nicht darauf berufen, weniger zu zahlen, weil ihm bereits eine gewisse Quote an der Immobilie als Eigentum zusteht.

Ab dem 01.02.2007 muss die Sicherheitsleistung per Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse erbracht werden. Es ist darauf zu achten, dass die Überweisung sehr frühzeitig zu erfolgen hat, damit der Gerichtskasse genügend Zeit bleibt, das Versteigerungsgericht über die Einzahlung zu informieren. Wenn die Einzahlung zu kurzfristig erbracht wird und die Gerichtskasse aus diesem Grund dem Versteigerungsgericht den Nachweis nicht erbringen kann, so wird das Gebot mangels Sicherheitsleistung zurückgewiesen. Die oftmals geäußerte Rechtsauffassung, dass ein Kontoauszug oder die Bestätigung der Bank als Nachweis ausreichen sollte, ist unzutreffend.