Teilungsversteigerung – Bekanntgabe der Terminsbestimmung

Zwischen Terminsanberaumung und dem Versteigerungstermin sollen höchstens 6 Monate liegen, § 36 Abs. 2 ZVG.

6 Wochen vor dem Versteigerungstermin hat das Vollstreckungsgericht den Termin bekanntzumachen gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG.