Schlagwort-Archiv: Internationales Erbrecht

Vertretung/Beratung ausländisches Erbrecht

Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg vertritt und berät Sie, wenn ausländisches Erbrecht im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung kommt.

Wir vertreten Sie nicht, wenn es um die Durchsetzung ausländischen Erbrechts in folgenden Ländern geht:
Kroatien, Slowenien, Albanien, Ungarn, Rumänien, Nord-Mazedonien, Montenegro, Türkei, Irak, Syrien, Algerien.

Wir vertreten Sie auch im Ausland, soweit uns dies als deutsche Anwaltskanzlei möglich ist, mit unseren ausländischen Anwaltskanzlei-Partnern in
Österreich, Italien, Schweiz, Frankreich, Spanien, Portugal, England, Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika und Südafrika.

Wir können Sie auch vertreten, wenn es sich um die erbrechtlichen Konsequenzen der Scharia handelt, wenn und soweit hier diese rechtliche Frage für europäische Länder von Bedeutung ist.

Ägyptisches Erbrecht / deutsches Erbrecht / ordre public

Das OLG Frankfurt hat am 10.05.2010 folgende Entscheidung gefällt:

Die Bestimmung des ägyptischen Erbrechts, dass beim Tod eines Ehegatten eine Ehefrau weniger erbt als ein Ehemann, kann einen Verstoß gegen den deutschen ordre public darstellen.

Die Bestimmung des ägyptischen Erbrechts, dass die Religionsverschiedenheit der Ehegatten (hier: muslimischer Ehemann und christliche Ehefrau) ein Erbhindernis darstellt, kann ebenfalls einen Verstoß gegen den deutschen ordre public darstellen.

Auch wenn die Eheleute in Paris ihren Lebensmittelpunkt hatten, stellt es für die Anwendung des deutschen ordre public einen hinreichenden Inlandsbezug dar, wenn die Ehefrau deutsche Staatsangehörige ist und es um einen Teilerbschein hinsichtlich des in Deutschland befindlichen Vermögens geht.

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Islamisches Erbrecht / Richtiger Sprachgebrauch

Die ausschließlich richtige Bezeichnung für einen Angehörigen des islamischen Glaubens ist Muslime und nicht das laienhafte Moslem. Bedauerlicherweise werden von angeblich spezialisierten Kanzleien immer wieder bei Internetveröffentlichungen der Begriff Moslem verwendet, wie zum Beispiel: kein Erbrecht der christlichen Ehefrau beim Tod des moslemischen Ehemannes.

Islamisches Erbrecht / Ehevertrag / ordre public

Durch die Eheschließung einer christlichen Ehefrau und einem Ägypter islamischen Glaubens vor einer ägyptischen dafür zuständigen Stelle wird nicht von der christlichen Ehefrau in jedem Fall auf die ordre-public Korrektur in Deutschland verzichtet. Dies kann allenfalls dann angenommen werden, wenn die Eheleute über die Anerkennung des ägyptischen Rechts bei der Eheschließung hinaus einen zusätzlichen Ausschlussvertrag hinsichtlich des Erbrechts geschlossen hätten, der im Übrigen nur in Deutschland gilt und gerade nicht für Ägypten.

Eine darüber hinausgehende Wirkung kann einem Ehevertrag nicht beigemessen werden. Insoweit müssten dort deutliche Anzeichen vorliegen, dass der deutsche Ehepartner auf die Anwendung des ordre public verzichtet.

Islamisches Erbrecht / Ägypten / Vermächtnis

Das Vermächtnis nach ägyptischem Recht, welches bis 1/3 des Nachlasses umfassen kann, hat im Gegensatz zum deutschen Recht unmittelbare dingliche Wirkung, d. h., dass der Vermächtnisnehmer unmittelbar den Gegenstand erwirkt.

So kann z. B. selbstverständlich eine Ehefrau christlichen Glaubens von ihrem Ehemann, der Ägypter muslimischen Glaubens ist, nach islamischem Recht in der Ausprägung ägyptischen Rechts die Ehewohnung über das Vermächtnis erhalten.

Internetveröffentlichungen stellen oftmals nur auf das Erbrecht in Bezug auf Erbfolge ab und übersehen vermächtnisweise Regelungen.

Die Ehefrau im islamischen Erbrecht

Teilweise wird von Rechtsanwaltskanzleien ausgeführt, dass die rechtliche und finanzielle Position der Ehefrau im islamischen Erbrecht schwach sei.

Dies ist in dieser unreflektierten Art unzutreffend.

Der Erbteil der Ehefrau beläuft sich auf ein Viertel des Nachlasses.

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Töchter im islamischen Erbrecht

Wenn der islamische Erblasser als Abkömmling eine Tochter hinterlässt, erhält diese die Hälfte des Nachlasses.

Wenn der islamische Erblasser als Abkömmlinge mehrere Töchter hinterlässt, erhalten diese 2/3 des Nachlasses.

Wenn der islamische Erblasser Töchter und Söhne hinterlässt, erhalten die Töchter 50 % der Erbquote der Söhne.

Ägyptisches Erbrecht und Nachlassspaltung

Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht kennt das ägyptische Erbrecht kein Pflichtteilsrecht.

Wenn ein ägyptischer Erblasser muslimischen Glaubens mit Vermögen in Deutschland und in Ägypten verstirbt, kann es zur Nachlassspaltung kommen, d. h. dass es zwei separat zu behandelnde Vermögensmassen gibt.

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Islamisches Erbrecht / Deutsches Erbrecht

Auf Grund der weiter schreitenden Globalisierung und der politischen Entwicklung in Europa und den arabischen Ländern wird es verstärkt dazu kommen, dass Staatsangehörige aus arabischen Staaten Vermögen in Deutschland plazieren und umgekehrt deutsche Staatsangehörige in arabischen Staaten investieren.

Zusätzlich nimmt die Zahl der Ehen zwischen deutschen und beispielsweise ägyptischen Staatsangehörigen zu, wobei es dann dazu kommt, dass gegebenenfalls die Eheleute unterschiedliche Religionszugehörigkeiten haben, beispielsweise der Ehemann ist Muslime mit ägyptischer Staatsangehörigkeit, die Ehefrau katholisch/evangelisch und deutsche Staatsangehörige.

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Nachlassabwicklung in der Türkei

Für die Annahme der Erbschaft ist ein Zutun des Erben nicht erforderlich. Er muss jedoch die Ausschlagung der Erbschaft grundsätzlich deutlich und innerhalb der gesetzlichen Frist zum Ausdruck bringen. Wenn der Erbe dies nicht macht, verwirkt er sein Ausschlagungsrecht und erwirbt die Erbschaft vorbehaltlos gemäß Art. 610 Abs. 1 ZGB. Die Frist zur Ausschlagung beträgt 3 Monate ab Kenntnis vom Erbfall, Art. 606 ZGB.

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USA – Immobilie – Testament

Gerade dann, wenn Auslandsimmobilien vorhanden sind, ist es von großer Bedeutung, Wert zu legen auf die richtige Form des Testaments. Wenn nämlich das in Deutschland verfasste Testament im Ausland als nicht formgültig angesehen wird, kommt es im Ausland dann zur gesetzlichen Erbfolge. Gerade bei den zahlreich vorhandenen Ferienimmobilien Deutscher in Florida kann es zu Problemen führen, wenn nur ein handschriftliches Testament vorliegt. In diesem Fall kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Ein handschriftliches Testament wäre in Florida nur dann wirksam, wenn mindestens zwei neutrale Zeugen die Echtheit der Unterschrift des Erblassers bestätigt hätten.

USA Erbrecht

Jeder der 50 Einzelstaaten in den USA hat nicht nur ein eigenes materielles Erbrecht, sondern auch ein eigenes internationales Erbrecht.

Hierbei ist zu beachten, dass das Verhältnis des Erbrechts der einzelnen US-Staaten zueinander dieselben kollisionsrechtlichen Regeln hat, wie das Verhältnis des einzelnen US-Staats zum Erbrecht ausländischer Staaten. Keine Regel jedoch ohne Ausnahme: Bei den Staaten Louisiana, Puerto Rico und Mississippi liegen Spezialregelungen vor. Die Erbfolge für unbewegliches Vermögen richtet sich, unabhängig ob gesetzliche oder testamentarische Erbfolge vorliegt, nach dem jeweiligen Belegenheitsrecht. Dieses Belegenheitsrecht entscheidet, ob hier das Recht des Landes anzuwenden ist, in welchem sich das Grundstück befindet, oder ob ggf. das Recht des Staates des Eigentümers anzuwenden ist.

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Italien: GmbH-Gründung, Gesamtkosten

Bei der Gründung einer GmbH mit einem Kapital von 10.000,- € fallen in Italien folgende Kosten an:

Notariatsgebühren2.500,00 €
Eintragung Handelsregister275,00 €
Sekretariatsgebühren Handelsregister100,00 €
Registersteuer340,00 €
Konzessionssteuer310,00 €
Hinterlegungskosten Bilanz70,00 €
Beantragung der Umsatzsteuernummer50,00 €
Gesamtkosten3.645,00 €

Hinzu kommen noch die Kosten für anwaltliche und steuerrechtliche Beratung.

Zusätzlich ist ein Kostenvoranschlag beim Notariat einzuholen, da italienische Notare bei der Abrechnung eine größere Bandbreite haben.

Spanien: Anwaltsgebühren

Die Anwaltsgebühren werden in Ermangelung einer Gebührentabelle frei vereinbart, meist auf der Basis von Stundensätzen. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig.

Gebühren-/Kostentragung

Die unterlegene Partei trägt im Zivilprozess grundsätzlich die Kosten des Verfahrens.

Schweden: Anwaltsgebühren

Der Anwalt ist berechtigt seine Gebühren abhängig von Schwierigkeit, zeitlichem Umfang und Dringlichkeit des Mandats frei zu bestimmen. Auch bei Vereinbarung eines Stundenhonorars kann der Anwalt auf der Grundlage vorstehender Kriterien die Schlussrechnung um einen Pauschalbetrag erhöhen.

Abschlagszahlungen während eines laufenden Mandats dürfen nur erhoben werden, wenn diese verabredet sind. Bei Streitigkeiten über die Höhe des Honorars entscheidet auf Antrag die „Schiedsdeputation“ des Anwaltsbundes.

Gebühren-/Kostentragung

Die unterlegene Partei trägt regelmäßig die Prozess- und Anwaltskosten des Gegners.

Portugal: Anwaltsgebühren

Eine gesetzliche Gebührenordnung ist in Portugal nicht vorhanden. Die Höhe des Anwaltshonorars ist damit eine Frage individueller Vereinbarung. Unzulässig ist ausschließlich ein Erfolgshonorar. Der Abschluss einer Honorarvereinbarung wird dringend empfohlen.

Gebühren-/Kostentragung

Die unterliegende Partei muss grundsätzlich die gesetzlich festgelegten Gerichtsgebühren tragen. Die außergerichtlichen Kosten, d.h. das Honorar des Rechtsanwalts, trägt jede Partei selbst.

Österreich: Anwaltsgebühren

Die Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich entweder nach dem „Rechtsanwaltstarifgesetz“ (Gebührenhöhe abhängig vom Streitwert), nach den „Autonomen Honorarrichtlinien“ oder nach vertraglicher Vereinbarung. Mit Vereinbarung sind „Erfolgszuschläge“ zulässig, Erfolgshonorare sind unzulässig.

Gebühren-/Kostentragung

In gerichtlichen Verfahren werden durch das Gericht der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens nach dem „Rechtsanwaltstarifgesetz“ auferlegt. Die Mehrkosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen trägt die obsiegende Partei selbst.

Niederlande: Anwaltsgebühren

Eine einheitliche Gebührenordnung ist in den Niederlanden unbekannt. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Stunden, wobei sich die Höhe des Stundensatzes an der Schwierigkeit des Verfahrens, der Höhe des Streitwertes und der Qualifikation des Anwaltes orientiert. Honorarvereinbarungen sind standesrechtlich zulässig.

Gebühren/Kostentragung

Selbst im Falle des Obsiegens ist regelmäßig ein Teil der Anwalts- und Gerichtskosten vom Mandanten zu tragen.

Marokkanisches Erbrecht

Im Marokkanischen Erbrecht kommt es entscheidend darauf an, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte.

Das Erbstatut richtet sich prinzipiell nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers.

Die Erbfolge im marokkanischen Erbrecht ist, entsprechend dem traditionellen islamischen Recht, zwingend.

Der Wille des Erblassers hat nur untergeordnete Bedeutung. Dem marokkanischen Erbrecht ist, wie dem islamischen Erbrecht, eine gewillkürte Erbeinsetzung fremd.
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Luxemburg: Anwaltsgebühren

Im Großherzogtum Luxemburg gibt es keine allgemein verbindliche Richtschnur für die Berechnung des dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit geschuldetes Honorars. Empfehlungen des Conseil de l’ordre gelten als allgemeine Richtlinie.

Der Mandant kann gegen eine ihm erteilte Honorarrechnung Beschwerde zum Conseil de l’Ordre einlegen, welcher für die Gebührenfestsetzung zuständig ist.

Die Gebührenfestsetzung des Conseil de l’Ordre ist für den Mandanten nicht notwendigerweise bindend; falls Streitigkeiten entstehen, kann sich der Mandant immer noch an das zuständige Gericht wenden. Der Rechtsanwalt ist hingegen an die Festsetzung des Conseil de l’ordre bzw. an die Entscheidung des Gerichts gebunden.

Irland: Anwaltsgebühren

Es gibt keine allgemeinen rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Anwaltshonorare. Früher bestehende Regelungen wurden durch den Competition Act von 1991 beseitigt. Der Solicitor vereinbart mit seinen Mandanten die Berechnungsgrundlage für die Honorarbestimmung. Die einfachste Berechnungsart folgt dem für die Mandatsbearbeitung erforderlichen Zeitaufwand, Bei seiner Abrechnung wird der Solicitor neben dem Zeitaufwand insbesondere die Schwierigkeit und Eilbedürftigkeit eines Auftrages berücksichtigen. Gemäß dem Solicitors (Amendment) Act von 1994 sind die Solicitors seit Februar 1995 verpflichtet, ihre Mandanten umgehend schriftlich über die anfallenden bzw. voraussichtlich anfallenden Kosten oder zumindest über die Berechnungsgrundlage der Kosten und Gebühren zu informieren.

Ist der Mandant mit der Abrechnung seines Solicitors nicht einverstanden, so kann er diese in streitigen Angelegenheiten dem Taxing Master des High Court zur Überprüfung vorlegen; in außergerichtlichen Angelegenheiten kann entweder die Law Society oder der Taxing Master mit der Überprüfung beauftragt werden, was in der Regel mit weiteren Kosten verbunden ist. Der Soiicitor kann das ihm von einem säumigen Mandanten geschuldete Honorar als vertraglich geschuldetes Entgelt beitreiben. Jeder Mandant kann von der Law Society verlangen, dass sie seiner Beschwerde über erhöhte Gebührenforderung nachgeht.

Auch das Honorar des Barristers ist gesetzlich nicht geregelt und muss im Einzelfall vereinbart werden. Die auf Seiten des Barrister angefallenen Kosten werden dem Mandanten vom Soiicitor nach Erledigung des Mandats in Rechnung gestellt. In umfangreicheren und langwierigeren Angelegenheiten können Soiicitor und Barrister dem Mandanten auch Zwischenabrechnungen stellen. Ein Barrister rechnet für sämtliche Beratungen, für die von ihm verfassten Entwürfe und Schriftsätze sowie für schriftliche Stellungnahmen und Gutachten ab. Für die Vorbereitung der gerichtlichen Verhandlung und den ersten Tag des Auftretens vor Gerichts ist ein brieffee und für jeden nachfolgenden Verhandlungstag ein refresher fee geschuldet. Im Streitfalle kann auch die Honorarabrechnung eines Barristers einer Überprüfung unterworfen werden.

Kostenrisiko

Der Soiicitor berät den Mandanten über die mit den einzelnen Verfahrensschritten verbundenen Kosten. Dagegen zählen Auskünfte über Kosten zumeist nicht zu den Aufgaben eines Barristers. Mit der Veranschlagung und der Überprüfung von Kosten können Legal cost accountants beauftragt werden. In vertragsrechtlichen Angelegenheiten berechnen diese für ihre Tätigkeit zumeist ein Honorar in Höhe von 10% des geforderten Betrages.

Italien: Pflichtteilsrecht

Das italienische Erbrecht gewährt/garantiert den nächsten Angehörigen des Erblassers eine Beteiligung am Nachlass des italienischen Erblassers auch gegen dessen Willen.

Art. 457 Absatz 3 schränkt die Testierfreiheit des Erblassers zugunsten der nächsten Angehörigen ein. Die testamentarischen Verfügungen dürfen die Rechte der Pflichtteilsberechtigten nicht beeinträchtigen. Dem Pflichtteilsberechtigten muss ein Teil verbleiben. Dieser wird reserva genannt.
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Italien: Kataster

Jede Immobilie in Italien ist im Grundstückskataster erfasst.

In Italien gibt es zwei Arten Katastern:

  • das nuovo-catasto edilizio urbano für städtische Grundstücke

    und

  • das nuovo-catasto terreni für Grundstücke im ländlichen Raum.

In diesen Katastern werden zwei Positionen festgehalten:

  • die Art der Immobilie, ihre Ausmaße und ihr Eigentümer

    und

  • der Katasterwert (rendita catastale)

Der Katasterwert wird berechnet nach

  • Größe der Immobilie (Anzahl der Räume)

    und

  • nach einem bestimmten Berechnungsschlüssel

Die italienische Gemeinde legt die Bewertung

  • der Kategorien
  • der Lagen
  • der Klassen

fest, aus denen sich die Tarife ergeben.
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Italien: Anwaltsgebühren

Obwohl es Honorar- und Gebührentabellen gibt, ist das Honorar des Awocato nicht nur von Streitwerten abhängig, sondern auch von leistungsbezogenen Kriterien, so dass die Höhe des Honorars nicht im voraus kalkulierbar ist.

Gebühren-/ Kostentragung

In gerichtlichen Verfahren trägt die unterlegene Partei grundsätzlich die Prozesskosten der obsiegenden Partei, wobei die obsiegenden Partei die Kosten ihres Awocato im Rahmen der vorgerichtlichen Tätigkeit (z.B. Verhandlungen, Ortstermine, Übersetzungen) selbst zu tragen hat (spese irrepetibili).

Großbritannien: Anwaltsgebühren

a) England Anwaltsgebühren

Gesetzliche Gebührenregelungen bestehen nicht. Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem zeitlichen Aufwand, wobei der Stundensatz mindestens 150,- Pfund beträgt. Spitzenwerte in Londoner Kanzleien liegen oft deutlich höher. Erfolgshonorare sind für außergerichtliche Tätigkeiten zulässig. Die Höhe des Stundensatzes sollte vor Beauftragung vereinbart werden.

Gebühren-/Kostentragung

Im Gerichtsverfahren hat die unterliegende Partei stets die gesamten Gerichtskosten und 60 % bis 70% der Anwaltskosten der obsiegenden Partei zu tragen. Nur in Ausnahmefällen (z. B.: hoher Zeitaufwand des obsiegenden Anwalts ist durch unterlegene Partei verschuldet) darf das Gericht das volle Anwaltshonorar zusprechen. Das Gericht entscheidet über die Kostentragung durch Beschluss, ohne einen festen Betrag festzulegen. Die obsiegende Partei stellt auf der Grundlage dieses Beschlusses an die unterlegene Partei ihre Kostenrechnung. Erkennt diese die Kostenrechnung nicht an, erfolgt durch eine andere Gerichtsabteilung auf Antrag die Verurteilung zur Zahlung.

b) Schottland Anwaltsgebühren

Gesetzliche Gebührenregelungen bestehen nicht. Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem zeitlichen Aufwand und werden frei vereinbart, wobei der Stundensatz um 100,– Pfund und darüber liegt. Die Höhe des Stundensatzes sollte daher vor Beauftragung vereinbart werden.

Gebühren-/Kostentragung

Im Gerichtsverfahren hat die unterliegende Partei regelmäßig die gesamten Gerichtskosten und die Anwaltskosten der obsiegenden Partei zu tragen.

Griechenland: Anwaltsgebühren

In Zivilverfahren erhält der Rechtsanwalt des Klägers berechnet aus dem Streitwert 2 % für die Klageerhebung, 1% für die Fertigung der Schriftsätze und Verhandlung der Klage sowie für jeden weiteren Verhandlungstag. Der Vertreter des Beklagten erhält 2% für die Fertigung der Schriftsätze und die erste Verhandlung, 1% für jeden weiteren Verhandlungstag. Kann ein Streitwert nicht festgelegt werden, beträgt das Mindesthonorar 14.000 Dr. für die Klageerhebung und 7.000 Dr. für jeden Verhandlungstag.

Gebühren-/Kostentragung

Zwar trägt nach Art. 176 ZPO die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens, in den meisten Fällen werden die Kosten des Verfahrens jedoch nach Art.178,179 ZPO durch das Gericht gegeneinander aufgehoben, sodass letztlich jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Frankreich: Anwaltsgebühren

Das französische Recht kennt keine Gebührentabellen nach Gegenstandswerten. Üblich sind Pauschalhonorare, die mit Beauftragung frei vereinbart oder nach Abschluss der Angelegenheit durch den Rechtsanwalt frei festgesetzt werden. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Arbeitsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit. Steht die Höhe des Honorars im Streit, kann der Rechtsanwalt den Präsidenten seiner Rechtsanwaltskammer um Vermittlung bitten und im Falle des Scheiterns dieser Vermittlungsbemühungen vor Gericht klagen. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist mit Einschränkungen möglich.

Gebühren-/Kostentragung

Der obsiegenden Partei werden grundsätzlich die Rechtsanwaltskosten durch die Gegenseite nicht erstattet. Auf Antrag kann das Gericht einen in sein Ermessen gestellten Pauschalbetrag zur Erstattung an die obsiegende Partei bewilligen. Dieser Pauschalbetrag deckt jedoch regelmäßig nicht den tatsächlichen Aufwand.

Finnland: Anwaltsgebühren

Gebührentabellen sind in Finnland unbekannt, da sich das Honorar des Rechtsanwalts nicht am Streitwert, sondern am Zeitaufwand orientiert. Die Höhe des Stundensatzes wird individuell vereinbart. Erfolgshonorare sind zulässig, jedoch unüblich.

Prozesskostenhilfe/Pflichtverteidiger

Auf Antrag wird durch das Gericht der Hauptsache – auch Ausländern – Prozesskostenhilfe bewilligt, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe trägt der Staat nicht nur die Verfahrenskosten und die Kosten des eigenen Anwalts, sondern auch die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite.

Dänemark: Anwaltsgebühren

Das anwaltliche Gebührenrecht ist in verschiedenen Gebührentabellen geregelt, die von der Rechtsanwaltskammer erlassen werden.

Gebühren-/Kostentragung

Das dänische Recht kennt keinen gesonderten Kostenausspruch, mit dem die Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsanwaltskosten ganz oder teilweise einer Partei auferlegt werden. Das Gericht ist berechtigt, nicht jedoch verpflichtet – auch ohne Antragstellung – im Urteil der obsiegenden Partei einen Pauschalbetrag zuzusprechen, der sich an den Gebührentabellen orientiert, häufig aber nicht alle Gebühren und Kosten der obsiegenden Partei deckt.

Italien: Vererbung von GmbH-Anteilen

GmbH-Anteile sind grundsätzlich frei vererbbar. Der Erbe muss den Übergang des Geschäftsanteils vom Erblasser auf sich beim Handelsregister registrieren lassen und zusätzlich den Übergang des ererbten Geschäftsanteils im Gesellschaftsbuch eintragen lassen. Der Erbe muss hierzu folgende Unterlagen vorlegen:

  • die Sterbeurkunde
  • Kopie des Testaments
  • Notarielle Bescheinigung über seine Stellung als Erbe

Nach italienischem Gesellschaftsrecht kann die Vererbbarkeit von Geschäftsanteilen durch Regelung in der Gründungsurkunde ausgeschlossen werden.

Zusätzlich ist es möglich, die Vererbbarkeit von Geschäftsanteilen von der Zustimmung der Gesellschafter abhängig zu machen.

Belgien: Anwaltsgebühren

In Belgien besteht keine Gebührenordnung für Rechtsanwälte, so dass eine Honorarvereinbarung vor Beauftragung empfohlen wird. Das übliche Rechtsanwaltshonorar beziffert sich auf 10% bis 15% des Streitwerts, bei hohen Streitwerten auch niedriger.

Gebühren-/Kostentragung

In Gerichtsverfahren hat die unterlegene Partei ausschließlich die Gerichtskosten zu tragen. Die Rechtsanwaltskosten trägt – auch die obsiegende Partei – jede Partei selbst, sofern diese nicht gesondert als Schadensersatz geltend gemacht werden.

Irland: Instanzenweg in Zivilsachen

Supreme Court
(mit Sitz in Dublin)
Rechtsmittelgericht

High Court
(mit Sitz in Dublin)
Gericht erster Instanz und Rechtsmittelgericht für die Urteile des Circuit Court und bestimmter anderer Gerichte

Circuit Court
(mit Sitz in jeder der 26 Hauptstädte der Grafschaften)
Gericht erster Instanz bei einem Streitwert bis zu € 38.092,14 und
Rechtsmittelgericht für Urteile des District Court und bestimmter anderer Gerichte

District Court
(mit Sitz in den 23 Bezirken)
Gericht erster Instanz bei einem Streitwert bis zu € 6.348,69 (einschließlich Bagatellverfahren) und für Handelssachen bei einem Streitwert bis zu € 1.269,74
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Portugal: Erbschaftsteuer, Steuertarif

Steuertarifder portugiesischen Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rechtslage bis zum 31.12.2003

Steuerpflichtiger Erwerb in Euro Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Steuerklasse IV
bis 3.641,22 0 7% 13% 16%
von 3.641,23 bis 14.265,22 3% 10% 17% 20%
von 14.265,62 bis 36.312,49 6% 13% 21% 25%
von 36.312,50 bis 71.328,10 9% 16% 25% 30%
von 71.328,11 bis 178.968,68 13% 21% 31% 36%
von 178.968,69 bis 355.343,62 17% 26% 38% 43%
mehr als 355.343,62 24% 32% 45% 50%

Portugal: Erbschaftsteuer, Steuerklassen

Steuerklassen und Freibeträge im portugiesischen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Rechtslage bis zum 31.12.2003

Steuerklasse I Ehegatten und Abkömmlinge, die 18 Jahre oder älter sind (auch adoptierte
Kinder)
3.641,22 Euro
Steuerklasse II Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister 374,20 Euro
(für Verwandte in aufsteigender Linie wird beim Erwerb von Todes wegen ein zusätzlicher Freibetrag von 1.820,61 Euro gewährt)
Steuerklasse III Verwandte der Seitenlinie bis zum dritten Grade (zum Beispiel Onkel und Tanten sowie Neffen und Nichten) 374,20 Euro
Steuerklasse IV Alle sonstigen Erwerber 374,20 Euro

Frankreich: Erbschaftsteuer, Tarif

Steuertarif in Frankreich

Steuerpflichtiger Erwerbsteil Steuersatz
  Ehegatte Verwandte in
gerader Linie
Verwandte 2. Grades
in der Seitenlinie
Verwandte 3. und 4. Grades
in der Seitenlinie
Sonstige Erwerber
Bis 7.600 Euro 5% 5% 35% 55% 60%
7.600 Euro bis 11.400 Euro 10% 10% 35% 55% 60%
11.400 Euro bis 15.000 Euro 10% 15% 35% 55% 60%
15.000 Euro bis 23.000 Euro 15% 20% 35% 55% 60%
23.000 Euro bis 30.000 Euro 15% 20% 45% 55% 60%
30.000 Euro bis 520.000 Euro 20% 20% 45% 55% 60%
520.000 Euro bis 850.000 Euro 30% 30% 45% 55% 60%
850.000 Euro bis 1.700.000 Euro 35% 35% 45% 55% 60%
über 1.700.000 Euro 40% 40% 45% 55% 60%

Frankreich: Erbschaftsteuer, Freibeträge

Freibeträge bei der französischen Erbschaft- und Schenkungsteuer seit 01.01.2005

Erwerber Freibeträge bei der Erbschaftsteuer Freibeträge bei der Schenkungsteuer
Ehegatten 76.000 Euro
(Art. 779 Abs. Ia CGI)
76.000 Euro
(Art. 779 Abs. Ia CGI)
Lebenspartner (PACS) 57.000 Euro
(Art. 779 Abs. III CGI)
57.000 Euro
(Art. 779 Abs. III CGI)
Großeltern, Eltern, Kinder und Kin­der vorverstorbener Kinder 50.000 Euro
(bisher: 46.000 Euro)
(Art. 779 Abs. Ib CGI)
50.000 Euro
(bisher: 46.000 Euro)
(Art. 779 Abs. Ib CGI)
Enkel 50.000 Euro
(bisher: 46.000 Euro)
(Art. 779 Abs. Ib CGI)
50.000 Euro
(bisher: 46.000 Euro)
(Art. 779 Abs. Ib CGI)
Brüder und Schwestern (die mit dem Erblasser in den letzten fünf Jahren
vor seinem Tod zusammengelebt haben, im Zeit­punkt des Todes alleinstehend
und über 50 Jahre alt sind)
57.000 Euro
(bisher: 15.000 Euro)
(Art. 788 Abs. I CGI)
Brüder und Schwestern (in allen anderen Fällen) 1.500 Euro
(Art. 788 Abs. III CGI)
Behinderte Personen 50.000 Euro
(bisher: 46.000 Euro)
(Art. 779 Abs. II CGI)
50.000 Euro
(bisher: 46.000 Euro)
(Art. 779 Abs. II CGI)
Enkel 1.500 Euro
(Art. 788 Abs. III CGI)
30.000 Euro
(Art. 790B CGI)
Sonstige Erwerber 1.500 Euro
(Art. 788 Abs. III CGI)
Allgemeiner Freibetrag für Erbfälle 50.000 Euro
(Art. 775ter CGI)

Schweiz: Erbschaftsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in der Schweiz

  Ehegatten Kinder Geschwister Neffen und Nichten Onkel und Tanten Nicht­
verwandte
Aargau 0 0 12,0% 17,0% 18,0% 24,0%
Appenzell – Ausserrhoden 0 0 19,2% 28,8% 28,8% 41,6%
Appenzell – Innerrhoden 0 1,8% 8,0% 12,0% 16,0% 20,0%
Basel – Landschaft 0 4,5% 15,2% 25,4% 25,4% 40,6%
Basel – Stadt 0 3,8% 11,7% 15,5% 19,4% 35,0%
Bern 0 1,4% 12,8% 17,1% 21,4% 34,2%
Genf 0 0 21,6% 25,8% 25,8% 53,7%
Freiburg 0 0 6,0% 9,0% 9,0% 30,0%
Glarus 0 0 15,5% 27,4% 27,4% 58,7%
Graubünden 0 4,0% 4,0% 4,0% 4,0% 4,0%
Jura 1,9% 1,9% 14,1% 23,4% 23,4% 37,5%
Luzern 0 0 11,4% 11,4% 28,5% 38,0%
Neuenburg 5,4% 0 9,0% 12,0% 12,0% 36,0%
Nidwalden 0 0 5,0% 5,0% 10,0% 15,0%
Obwalden 0 0 0 10,0% 10,0% 20,0%
Schaffhausen 0 0 14,1% 21,2% 21,2% 28,2%
Schwyz 0 0 0 0 0 0
Solothurn 0 0 10% 22,5% 22,5% 30,0%
St. Gallen 0 0 24,5% 35,0% 35,0% 42,0%
Tessin 0 0 14,1% 18,3% 18,3% 42,3%
Thurgau 0 3,0% 14,0% 21,0% 21,0% 28,0%
Uri 0 0 10,0% 15.0% 15,0% 30,0%
Waadt 2,9% 2,9% 12,5% 16,5% 16,5% 25,0%
Wallis 0 0 10,0% 10,0% 15,0% 25,0%
Zug 0 0 5,7% 8,5% 8,5% 14,2%
Zürich 0 0 15,0% 25,6% 25,6% 30,7%
       
Gemeinden      
       
Chur 0 1,9% 9,7% 9,7% 29,1% 29,1%
Freiburg 2,0% 0 4,0% 6,0% 6,0% 20,0%
Lausanne 2,9% 2,9% 12,5% 16,5% 16,5% 25,0%
Luzern 0 1,9% 0 0 0 0

Frankreich: Internationales Erbrecht

Im französischen Internationalen Privatrecht bestimmt sich das maßgebliche Erbrecht nach dem Wohnsitz (zu „Domizils“, Staudinger/Dörner, Anh. Art. 25 EGBGB, Rn. 241) des Erblassers zum Todeszeitpunkt ohne Beachtung von Staatsangehörigkeiten.
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Frankreich: Ausschlagungsfrist

Der Erbe kann die Erbschaft im Übrigen unbedingt und mit nachher nicht mehr beschränkbarer Haftung oder unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung durch einen Notar oder Gerichtsvollzieher annehmen. Bis zur Annahme kann er auch ausschlagen, nach neuem Recht äußerstenfalls in einer Frist von zehn, nicht mehr von dreißig Jahren. Die konkludente, unterstellte Annahme ist im französischen Recht auch möglich, allerdings nicht durch Vollzug bloßer Sicherungs- oder Erhaltungsmaßnahmen. Überdies ist die – in Deutschland aus steuerlichen Überlegungen nicht seltene – Ausschlagung faktisch zugunsten von Abkömmlingen aufgrund eines fehlenden gesetzlichen Stammprinzips im französischem Recht nicht möglich; dort wachsen nämlich die Anteile mangels anderweitiger Verfügung des Erblassers den Miterben an (Art. 758 ff. CC), so dass es nicht zu einem automatischen Nachrücken der Abkömmlinge des Ausschlagenden kommen kann.

Frankreich: Erbrechtsreform, Vollmacht über den Tod hinaus

Bis zum 01.01.2007 waren jede Vollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers automatisch erlosch, nunmehr kann zugunsten natürlicher oder juristischer Personen zu Lebzeiten durch notarielle Urkunde auch eine Vollmacht zur Nachlassregelung erteilt werden (Art. 812 CC).

Allerdings muss der Notar in der Vollmacht die besondere Bedeutung dieser Vollmacht in Bezug auf die Person eines Erben oder ein legitimes Interesse des Nachlasses darlegen.

Frankreich: Erbrechtsreform, Vor- und Nacherbschaft

Seit 1.1.07 ist die Vor- und Nacherbschaft zulässig. Der Letzterwerber, der die bis dahin widerrufliche Auflage der Weiterleitung zu seinen Gunsten (Art. 1055 CC) annehmen muss, leitet seinen Erwerb vom Verfügenden ab. Die Nacherbschaft darf allerdings nicht zu Lasten der Pflichtteilsquote gehen, es sei denn, sie wäre durch einen entsprechenden Verzicht unter Einverständnis mit der Belastung durch die Nacherbschaft ermöglichst worden (Art. 1054 Abs. 2 CC).

Neben der nicht befreiten Vor- und Nacherbschaft ist auch die befreite Vorerbschaft möglich, die lebzeitige unentgeltliche und entgeltliche Verfügungen ermöglicht. Die französische Regelung sieht vor, dass sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Vermögensverfügungen zulässig sind.

Frankreich: Erbrechtsreform, Pflichtteilsrecht – Das Noterbrecht bleibt

Das Pflichtteilsrecht in Frankreich ist ein Noterbrecht, durch das der Berechtigte seine Einsetzung als Miterbe zu Lasten des zu hoch eingesetzten Erben dinglich erzwingen kann.

Seit 1.1.07 ist der Verzicht auf das Noterbrecht durch den „Pacte de famille“ möglich, allerdings nur durch Beurkundung vor zwei Notaren, von denen nur einer frei wählbar ist, der andere durch den Präsidenten der zuständigen Notarkammer bestimmt werden muss.
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Frankreich: Erbrechtsreform, Bindende Verfügungen

Das französische Erbrecht kennt keine zweiseitig bindenden Verfügungen von Todes wegen, Erbverträge sind grundsätzlich unzulässig.

Gemeinsame Testamente sind auch nach der Reform in Frankreich unzulässig. Allerdings besteht lediglich ein Formverbot, das durch Abfassung im Ausland umgangen werden kann. Das im Ausland verfasste Testament erzeugt aber keine Bindungswirkung in Frankreich, weil dies keine Frage der Form, sondern der materiellen Wirksamkeit ist. Soweit ein solches Testament besteht, ist es im Übrigen gültig und anwendbar.

Frankreich: Erbrechtsreform

Ein Teil des französischen „Erbrechts“ wurde zum 1.1.07 reformiert. Weiter kam es zum Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich auf dem Gebiet der Steuern auf Erbschaften und Schenkungen.

Ab dem 01.01.2007 wurden Neuerungen in zahlreichen Positionen vorgenommen.

Erbrechtliche Begriffe: Deutsch – Englisch

Erbabfindungcompensation paid to a beneficiary in satisfaction of his right of inheritance
Erbauseinandersetzungdistribution of the estate
Erbeestate
Erbe, gesetzlicherlegal heir
Erbe, leiblicherheir of the body
Erbe von Grundbesitzheir to land
Erbeinsetzungappointment of an heir
Erbeinsetzung, gegenseitigmutual appointment of heirs
erbento inherit; to become heir to an estate
Erbengemeinschaftcommunity of heirs
Erbenhaftungliability of the heir for the debts of the estate
Erbenmehrheitplurality of heirs
Erbfallaccrual of the inheritance
Erbfolgesuccession
Erbfolge, gesetzlicheintestate succession
Erbfolge, gewillkürtesuccession in accordance with a disposition by the deceased
Erbfolge, im Wege derby way of succession
Erbfolge nach Stämmensuccession per stirpes
Erbfolgerepresentation per capita
Erbgangdevolution of the estate
Erbinheiress
Erblinieline of succession
Erbmasseestate of a deceased
Erbrechtlaw of succession
Erbrecht, gesetzliches des Ehegattenstatutory right of the surviving spouse to the estate
Erbrecht, testamentarischesright to succeed under a will
Erbrechtsklageaction on a claim to succession
Erbschaftestate of the deceased
Erbschaftsteuerinheritance tax
Erbscheincertificate of inheritance
Erbvertragcontract of inheritance
Erbverzichtrenunciation of future inheritance