Wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung dem durch Vermächtnis Begünstigten einen konkreten Gegenstand zuwenden will, handelt es sich um ein Stückvermächtnis.
Das Stückvermächtnis ist in der Praxis am häufigsten anzutreffen.
Das Gesetz enthält eine Vermutungsregel dahingehend, dass ein Vermächtnis grundsätzlich nur dann wirksam ist, wenn der vermachte Gegenstand zum Zeitpunkt des Erbfalls sich noch im Nachlass befindet. Der maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des Erbfalls und nicht der Zeitpunkt der Testamentserrichtung.