Vermietete Immobilien werden bei der Berechnung von Schenkung- oder Erbschaftsteuer nur mit 90 Prozent des ermittelten Verkehrswerts berücksichtigt. Die übrigen 10 Prozent können steuerfrei verschenkt oder vererbt werden. Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für Mehrfamilienhäuser, sondern auch für vermietete Ein- und Zweifamilienhäuser sowie vermietete Eigentumswohnungen.
Weiterer Steuervorteil: Fällt auf vermietete Immobilien Schenkung- oder Erbschaftsteuer an, kann diese über einen Zeitraum von zehn Jahren gestundet werden, falls der neue Eigentümer das Objekt verkaufen müsste, um die Steuer begleichen zu können. Die Regel schützt vor Notverkäufen und gibt Vermietern die Möglichkeit, die Steuer nach und nach aus den Mieteinnahmen zu bezahlen.