Sicherheitenverwertung im Erbfall

Aktueller Fall durch Banken in den Westlichen Wäldern, Lech-Zusam, Ausgangsfall (abgewandelt).

Erblasser E hatte eine Eigentumswohnung erworben und diese durch Aufnahme eines Darlehens hinsichtlich des noch fehlenden Kaufpreisanteils finanziert. Zugunsten einer Bank wurde an der Immobilie eine Grundschuld eingetragen. Die Eintragung der Grundschuld erfolgte erstrangig. Zusätzlich wurde zur Verbesserung der Zinskonditionen noch ein bei der Darlehen ausreichenden Bank befindliches Wertpapierdepot verpfändet. Als der Erblasser verstarb, bestand ein Darlehensrest von 60.000,- €.

Die Immobilie wurde dann von den Erben im Rahmen einer Teilungsversteigerung versteigert. Der Ersteigerer erhielt dann in dem Termin den Zuschlag mit der Maßgabe, dass er einen Barbetrag zu bezahlen hat und die Grundschulden zu übernehmen hat.

Der Ersteigerer erwarb die Immobilie gegen Zahlung eines Barbetrags von 5.000,- € und Übernahme der durch Grundschuld abgesicherten Verbindlichkeiten.

Dies hätte bedeutet, dass den Erben ein Betrag von 65.000,- € zugeflossen wäre.

Die Bank hat jedoch vor der Versteigerung von ihrem Recht nach Artikel 16 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gebrauch gemacht und ist den einfachen Weg gegangen, der Verwertung des Wertpapierdepots.

Dies hat dann dazu geführt, dass der Ersteigerer nur noch den angemeldeten Restbetrag (60.000,- € ./. 20.000,- € Verwertung Wertpapierdepot), somit 40.000,- € zuzüglich 5.000,- € Barbetrag bezahlen musste.

Die Erben sind daher durch das durchaus zulässige Vorgehen der Bank gemäß Artikel 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen um 20.000,- € geschädigt worden.

Das Resümee hieraus ist, dass es oftmals nicht vorteilhaft ist, der Bank zusätzlich zur Grundschuld weitere Sicherheiten zu gewähren, ohne dass über die Reihenfolge der Verwertung eine entsprechende exakte Regelung erfolgt.

Weitere Sicherheiten werden oftmals angefordert mit der Begründung, dass dann der Bankkunde günstigere Zinskonditionen erhalten kann, was zutreffend ist.

In einem derartigen Fall muss jedoch der Bankkunde eine exakte Regelung im Hinblick auf die Verwertung/Verwertungsreihenfolge der Banksicherheiten treffen.

Gemäß Artikel 17, 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Bank das Wahlrecht unter mehreren Sicherheiten bei der Verwertung.

Artikel 17 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sieht zwar vor, dass auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen ist. Hierbei handelt es sich allerdings um einen höchst dehnbaren Begriff.

Festzustellen ist, dass Banken gerade oftmals im Falle des Ablebens des Darlehensnehmers sehr schnell die für sie sehr leicht verwertbaren Sicherheiten verwerten. Der Bankkunde hat dann die Beweisbelastung, dass die Vorgehensweise der Bank unzutreffend war.