Patientenverfügung (Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen)

Das Vormundschaftsgericht muss die Einwilligung eines Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff dann genehmigen, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Patient aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte.

Es stellt sich daher die Frage, ob die Einstellung der Ernährung, die Reduzierung von Flüssigkeit, die Reduzierung der Zuführung von Sauerstoff und die anderen Maßnahmen immer der Genehmigung des zuständigen Vormundschaftsgerichts bedürfen.

Der BGH hat dazu ausgeführt, was folgt:

Die Beschränkung des Prüfungsvorbehalts auf Fälle, in denen eine lebensverlängernde oder -erhaltende Behandlung des Betroffenen medizinisch indiziert ist oder jedenfalls ärztlicherseits angeboten wird, der Betreuer aber in die angebotene Behandlung nicht einwilligt, stellt schließlich sicher, dass die Vormundschaftsgerichte nur in Konfliktlagen angerufen werden können; damit wird vermieden, dass die Vormundschaftsgerichte generell zur Kontrolle über ärztliches Verhalten am Ende des Lebens berufen und dadurch mit einer Aufgabe bedacht werden, die ihnen nach ihrer Funktion im Rechtssystem nicht zukommt. Zu beachten ist allerdings, dass eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung den Arzt jedoch nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Das Problem ist somit weniger gerichtlich zu lösen, sondern dadurch, dass der Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigte den Vertrag mit dem Arzt bzw. der Klinik kündigt und die Verlegung nach Hause beantragt.