Nießbrauch und Darlehensverpflichtung

In zahlreichen Fällen übertragen Eltern aus Gründen der Erbschaftssteuer auf ihre Abkömmlinge Immobilien unter der Bestimmung, dass ihnen zu Lebzeiten der Nießbrauch zusteht, das heißt, dass ihnen alle Einnahmen zufließen und sie allerdings auch verpflichtet sind, alle Ausgaben in diesem Zusammenhang zu tragen.

Oftmals ist es so, dass dann auf der Immobilie noch Verbindlichkeiten lasten.

Wenn nunmehr die Eltern versterben sollten und somit der Nießbrauch ein Ende hat und wenn dann beispielsweise das, auf der Immobilie liegende Darlehen noch nicht getilgt sein sollte, abzuklären ist, wer denn die restlichen Darlehensverbindlichkeiten zu tragen hat. Klartext : Zahlen die Erben oder der Beschenkte diese Schuleden ?

Um zukünftige Streitigkeiten zwischen den Erben und den Immobilienbeschenkten zu vermeiden, empfehlen wir eine klare Regelung im Übergabevertrag, was passiert, wenn die Darlehensverbindlichkeiten vor Beendigung des Nießbrauchs noch nicht komplett bezahlt worden sind.

Im Regelfall wird eine Regelung vorgenommen, dass dann die Verbindlichkeiten von den Erben zu tragen sind.

Genauso gut kann allerdings auch in dem Übergabevertrag geregelt sein, dass dann von den Beschenkten, die noch offenen Verbindlichkeiten, die auf der geschenkten Immobilie lasten, von diesen zu tragen sind.

Hier muss auf jeden Fall, bei jeder Überlassung von Immobilien, bei denen ein Nießbrauchsvorbehalt vereinbart wird und diese noch mit Grundschulden belastet ist, diese Frage mit allen Beteiligten unter zivilrechtlichen, erbrechtlichen und steuerrechtlichen Aspekten besprochen werden und dann im Übergabevertrag, Schenkungsvertrag auch entsprechend niedergelegt werden.

Eine generelle Mitteilung, welche Variante die bessere ist, kann so nicht gegeben werden, sondern es muss jeweils individuell entschieden werden.