Lebensversicherungen im Erbfall

In Deutschland sind derzeit mehr als 90 Millionen Verträge vorhanden, die zum Gegenstand eine Lebensversicherung haben.

Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer verstirbt, stellt sich die Frage, welche erbrechtlichen Konsequenzen die Lebensversicherung hat.

Unproblematisch sind die Fälle, in denen der Erblasser die Erben als Bezugsberechtigte eingesetzt hat, wenn versicherte Person er selbst war.

Wenn der Erblasser als Versicherungsnehmer wirksam einen Bezugsberechtigten bestimmt hat, erwirbt der Bezugsberechtigte beim Tod des Versicherungsnehmers, wenn dieser auch versicherte Person war, einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme.

Diese Auszahlung fällt nicht in den Nachlass.

Nur in höchst seltenen Fällen, in denen der Versicherungsnehmer keinen Bezugsberechtigten benannt hat oder der ursprüngliche Bezugsberechtigte wegfällt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass. Dieser Fall liegt nur dann vor, wenn in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vermerkt ist, dass, wenn kein Bezugsberechtigter benannt ist, die Versicherungsleistung in den Nachlass fällt.

Hier müssen jeweils die entsprechenden Versicherungsunterlagen exakt durchgesehen werden.

Höchst problematisch ist, wenn der Erblasser als Versicherungsnehmer den Ehepartner als Bezugsberechtigten namentlich eingesetzt hat.

Im Falle der Scheidung vor dem Erbfall, stellt sich die Frage, ob der namentlich bezeichnete Ehepartner die Versicherungssumme erhalten soll oder nicht. Es kommt hier im einzelnen darauf an, anlässlich welches Ereignisses die Bezugsrechtseinräumung erfolgt ist.

Wenn diese zum Beispiel anlässlich der Geburt eines Kindes und der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit des Ehepartners erfolgt ist, wird die Einräumung des Bezugsrechts, trotz Scheidung, wohl bestehen bleiben.

Die oft problematisierte Frage, ob die Erben das Bezugsrecht widerrufen können, kann generell in dieser Form nicht beantwortet werden.

Je nach Ausgestaltung des Versicherungsvertrages, und abhängig davon, ob es sich um ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht handelt, ergeben sich unterschiedliche Widerrufsmöglichkeiten. Es muss dann jeweils die gesamte Dokumentensituation geprüft werden.

Aus der ausgezahlten Lebensversicherungssumme können sich je nach Gestaltung des Lebensversicherungsvertrags für pflichtteilsberechtigte Personen unter Umständen Pflichtteilsergänzungsansprüche ergeben.

Derzeit ist die Rechtsprechung der Gerichte diesbezüglich höchst unterschiedlich.

Es muss hier eine exakte Abklärung des Sachverhalts erfolgen, um das Prozessrisiko einschätzen zu können.

Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg, Fachanwalt für Erbrecht Michael Ott-Eulberg und Fachanwältin für Erbrecht Birgit Eulberg, als Mitautoren des Fachbuchs „Erbrecht und Lebensversicherungen“ hat hier über Jahre hinweg bei den unterschiedlichen Gerichten die Rechtsprechung dokumentiert und ist somit in der Lage, für die Mandanten bundesweit deren Erfolgsaussichten zu beurteilen.