Kroatien

Erbquote

Gerade für Kroaten, die sowohl in Kroatien als auch in Deutschland Vermögen haben, stellt eine klare erbrechtliche Regelung, eine Notwendigkeit dar, um jahrelange Verfahren zu vermeiden, gerade auch sich widerstrebende Entscheidungen in Kroatien und Deutschland. Es ist zuerst der Aufenthaltsort, so weit wie möglich exakt zu bestimmen und dann das Erbstatut.

Wie im deutschen Erbrecht gibt es auch in Kroatien Erben verschiedener Ordnungen. Erben einer näheren Ordnung schließen Erben einer entfernteren Ordnung aus.

Kinder (Abkömmlinge) sind Erben der ersten Ordnung. Sie erben zu gleichen Teilen. Wenn ein Kind bereits vor dem Erblasser verstorben ist, treten seine eigenen Kinder an dessen Stelle, so wie im deutschen Erbrecht. Ein Ehegatte erbt mit den Kindern zu gleichen Teilen. Dies gilt so lange, bis ein Scheidungsantrag gestellt wird, ähnlich dem deutschen Erbrecht oder bis die Lebensgemeinschaft faktisch dauerhaft beendet ist.

Der Lebensgefährte aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist dem Ehegatten gleichgestellt, (diese Gleichstellung ist dem deutschen Erbrecht vollkommen unbekannt) wenn die Lebensgemeinschaft beim Tod mindestens drei Jahre bestanden hat oder ein gemeinsames Kind geboren worden ist und wenn sämtliche Voraussetzungen für das Eingehen der Ehe vorlagen.

Der nichteheliche Lebenspartner erbt jedoch nicht, wenn einer der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Todes noch verheiratet war. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Der überlebende Ehegatte erhält neben den Eltern 1/2. Der Ehepartner wird Alleinerbe, wenn der Erblasser weder Abkömmlinge noch Eltern hatte.

Im Gegensatz zum deutschen Recht erben Geschwister nicht, wenn ein Ehegatte vorhanden ist.

Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge.

Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern, deren Abkömmlinge erben jedoch nicht.

Pflichtteilsrecht

In Kroatien sind die Pflichtteilsberechtigten Noterben. Sie sind also unmittelbar am
Nachlass beteiligt, dies unterscheidet sich wesentlich vom deutschen Erbrecht,

Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder und der Ehegatte. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hinsichtlich der Quote besteht in diesen Bereichen ein Gleichlauf mit dem deutschen Erbrecht. Eltern und weitere Vorfahren sind nicht automatisch pflichtteilsberechtigt. Sie sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie arbeitsunfähig und bedürftig sind. Ihr Pflichtteil beträgt 1/3 des gesetzlichen Erbteils, diese Quote liegt unter der Quote mit deutschem Erbrecht.

Form des Testaments

Der Erblasser muss das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben haben.

Diese Form entspricht dem deutschen Erbrecht.

Alternativ besteht die Möglichkeit eines Zwei-Zeugen-Testaments, dies ist dem deutschen Erbrecht unbekannt. Nach deutschem Erbrecht wäre ein derart errichtetes Testament unwirksam.

Der Erblasser kann dieses auch mit dem Computer schreiben. Der Erblasser muss in der Lage sein, das Testament lesen zu können. Mindestens zwei geschäftsfähige Zeugen müssen anwesend sein. Der Erblasser muss diesen beiden Zeugen gegenüber erklären, dass es sich um sein Testament handelt und dieses vor den Zeugen eigenhändig unterschreiben. Die Zeugen müssen ebenfalls das Testament jeweils eigenhändig unterschreiben.

Möglich ist auch ein öffentliches Testament, das durch einen Richter, einen Rechtspfleger oder einen Notar beurkundet ist. Eine Beurkundung ist auch beim Konsulat möglich.

Ein gemeinsames Testament ist möglich. Dies ist allerdings unwirksam, wenn es
Verfügungen enthält, mit denen sich die Testierenden gegenseitig bedenken, .darin liegt auch ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Erbrecht.