Italienisches Erbrecht, Rechtswahlmöglichkeit für Deutsche in Italien, Stand 2013

Möglich ist nach italienischem Erbrecht auch eine unbeschränkte Rechtswahl nach Art. 46 Abs. 2 ital IPRG. Nach den Regelungen im italienischen und internationalen Privatrecht kann der Erblasser für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen – also nicht nur bezüglich des unbeweglichen Vermögens, sondern auch des beweglichen Nachlassvermögens – das Recht des Staates wählen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es kommt hierbei auf den Todeszeitpunkt an, gleichgültig, ob das gewählte Recht eine Rechtswahl erlaubt.

Die Rechtswahl nach Art. 46 Abs. 2 italienischem internationalem Privatrecht ist für den in Italien lebenden deutschen Staatsangehörigen genauso wie für den im Ausland lebenden italienischen Staatsangehörigen wählbar.

Ein in Italien beispielsweise am Gardasee residenter deutscher Staatsbürger kann daher durchaus das italienische Recht für seine Erbfolge wählen. Es ist allerdings darauf zu achten, dass der deutsche Staatsangehörige tatsächlich dort seinen Wohnsitz hat. Unter Wohnsitz ist zu verstehen, dass er an diesem Ort seinen regelmäßigen Aufenthaltsort hat. Es ist dann jeweils zu prüfen, ob der Erblasser sich dann tatsächlich nicht nur vorübergehend, sozusagen urlaubsweise am Gardasee aufgehalten hat.

Es ist nach Auffassung der Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg Augsburg notwendig, die Rechtswahl gemäß Art. 46 Abs. 2 italienisches internationales Privatrecht ausdrücklich durch Testament zu regeln, da strittig ist, ob die Rechtswahl auch konkludent, d. h. aus den Gesamtumständen und den andeutungsweisen Formulierungen in der letztwilligen Verfügung erfolgen kann. Auch ein etwaiger Widerruf sowohl der getroffenen Rechtswahl als auch des gesamten Testaments hat dann in der Form der getroffenen Rechtswahl zu erfolgen.