Italienisches Ehegüterrecht und Erbrecht

Die Wahl des Güterstandes ist nach italienischem Erbrecht für die Erbquoten der Ehepartner und somit auch für die Erbquoten der Abkömmlinge des Erblassers unbedeutend, dies im Gegensatz zum deutschen Erbrecht. Dabei können die Güterstände, wie Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft und Gütertrennung die Erbquoten der beteiligten Erben beeinflussen. Die Wahl des Güterstandes beantwortet jedoch die Frage, welches eheliche Vermögen in den Nachlass fließt und daher vererbt werden kann, wenn keine speziellen gesellschaftsrechtlichen Regelungen vorhanden sind oder was dem überlebenden Ehegatten ohnehin schon von vornherein gehört.

Es ist gleichfalls die Frage abzuklären: „„Wem gehört was?“

In Italien gilt – von Gesetzes wegen – die Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 177 – 197c.c.), das bedeutet Gütetrennung für das in die Ehe eingebrachte und das ererbte oder durch Schenkung erhaltene Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen wird gemeinschaftliches Eigentum. Dies unterscheidet die italienische Errungenschaftgemeinschaft von der deutschen Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht. Die Hälfte des Gesamtguts fällt dem Ehegatten zu und ist nicht Bestandteil des Nachlasses, Bestandteil ist daher das Eigengut (Vermögen bei Eingehung der Ehe) des Verstorbenen und dessen Hälfte des Gesamtguts. Hinsichtlich des Eigenguts erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte der Ersparnisse (Art. 177c.c.) des Verstorbenen und die Hälfte eines evtl. bestehenden und vom Erblasser allein geführten Unternehmens (Art. 178 c.c.), wenn dies während der Ehe errichtet bzw. die Hälfte der Wertsteigerung, wenn es bereits vor Eheschließung begründet worden ist. Aus diesem Grund wird oftmals bei Zweitehen eines unternehmerischen Ehepartners die Gütertrennung vereinbart. Mit dem Tod des Ehegatten endet auch der gesetzliche Güterstand. (Art. 149, 191 c.c.)