Wenn der Erblasser (ohne Ehepartner) ein Kind hinterlässt, ist die Hälfte des Nachlasses als Noterbrecht diesem Kind vorbehalten.
Wenn der Erblasser (ohne Ehepartner) mehrere Kinder hinterlässt, sind diesen Kindern 2/3 des Nachlasses vorbehalten.
Wie beim Erbrecht treten die Abkömmlinge der Kinder bei Vorversterben der Kinder in deren Noterbenrechte ähnlich der deutschen Ersatzerbfolge.