Italien: Vor- und Nacherbschaft

Wir führen aus, dass das italienische Recht die Möglichkeit einer Nacherbeinsetzung nicht kennt.

Die Anordnung einer Nacherbschaft ist nichtig.

Die Einsetzung eines Erben, auch wenn er als Vorerbe bezeichnet wird, bleibt jedoch unabhängig davon wirksam.

Im italienischen Recht besteht ähnlich wie im deutschen Recht die Möglichkeit Bedingungen anzuordnen. Mit diesen Bedingungen darf allerdings das Verbot der Anordnung der Nacherbschaft nicht umgangen werden.

Es gibt allenfalls die Möglichkeit der Treuhandverfügung.

Die Vor- und Nacherbfolge ist im italienischen Recht nur sehr eingeschränkt möglich. Als Erbe kann nur ein Entmündigter – als Kind, sonstiger Nachkomme oder Ehegatte des Erblassers eingesetzt werden, als Nacherben nur natürliche Personen oder Einrichtungen, die unter vormundschaftlicher Aufsicht – für den Entmündigten zu dessen Lebzeiten gesorgt haben.

Es ist daher dem italienischen Recht das Rechtsinstitut der deutschen Vor- und Nacherbschaft unbekannt.

Das Rechtsinstitut der Vor- und Nacherbschaft beim Entmündigten ist nicht mit dem deutschen Institut der Vor- und Nacherbschaft vergleichbar.
Es wird daher zu erheblichen Schwierigkeiten führen diese Regelung in Italien umzusetzen.

Also: Situationen mit Vor- und Nacherbschaft vermeiden, wenn beispielsweise Immobilien in den Marken bzw. am Gardasee im Nachlass sein werden.