Italien – Testamentsformen

Eigenhändiges Testament (testamento olografo)

Das privatschriftliche Testament muss, wie in Deutschland, vom Testamentserrichter vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Ort und Zeit der Errichtung sind zu vermerken. Im Gegensatz zum deutschen Recht kennt das italienische Recht kein gemeinschaftliches Testament. Eigenhändige Testamente können in die notarielle Verwahrung gegeben werden.

Notarielles Testament (testamento per atto di notaio)

Das notarielle Testament kennt das öffentliche Testament (testamento pubblico) und das geheime Testament (testamento segreto).

Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament wird von einem Notar oder einer Schreibkraft unter seiner Anleitung schriftlich niedergelegt und dann in Gegenwart von zwei Zeugen verlegen. Der Testierende erhält eine beglaubigte Kopie. Das Original bleibt beim Notariat.

Geheimes Testament

Das verschlossene Testament verfasst der Testierende eigenhändig. Der Testierende kann aber auch einen fremden Dritten, zum Beispiel einen Notar, damit beauftragen, das Testament zu verfassen. Wenn der Testierende einen anderen beauftragt, für ihn das Testament zu verfassen, muss er allerdings selbst alle Seiten des Testaments eigenhändig unterzeichnen. Wenn das Testament mit mechanischen Mitteln geschrieben wird, muss der Erblasser auf jeden halben Bogen eigenhändig unterschreiben. Das Testament muss derart versiegelt werden, dass das Testament ohne Beschädigung oder Veränderung weder geöffnet noch entnommen werden kann.

Ein derart gefertigtes Testament wird dann dem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen übergeben. Der Notar beurkundet die Aufnahme des Testaments, wobei der Testamentserrichtende zu Protokoll des Notars zu erklären hat, dass das Dokument sein Testament enthält.