Italien – Nachweis der Erbenstellung – Testamentseröffnung

Des Nachweis der Erbenstellung gemäß Art. 2643 zu erbringen (Transkription) bei Grundstücken.

Ansonsten ist die Erbenstellung durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Urkunde (Annahmeerklärung) nachzuweisen.

Privatschriftliche Testamente müssen nach dem Ableben des Testamentserrichter bei einem Notar abgegeben werden. Über die Testamentseröffnung wird von dem Notar ein Protokoll erstellt.