Italien – Erbschaftssteuer

Die italienische Erbschaftssteuer (Imposta sulle successioni e donazioni) wurde zum 01.01.2007 wieder eingeführt. Die Steuerberechnung wird von der Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg aus Augsburg auf Wunsch erstellt.

Hinterlässt ein deutscher Erblasser z. B. aus München eine in Italien belegene Immobilie, z. B. Gardasee/Toskana, fallen vor der Eigentumsumschreibung (voltura catastale) die Hypothekar- (2%) und Katastersteuer (1%) an. Bemessungsgrundlage ist jeweils der amtliche Katasterwert (rendita catastale). Belastungen bleiben unberücksichtigt. Handelt es sich bei der hinterlassenen Immobilie um einen sog. Erstwohnsitz (prima casa) des Erblassers, beträgt die Hypothekar- bzw. Katastersteuer unabhängig vom Katasterwert jeweils nur 129,22 Euro.

Fällt eine in Italien belegene Immobilie , z. B. Gardasee, Toskana, Norditalien, in den Nachlass, ist der Erbfall nach wie vor innerhalb von 12 Monaten bei der zuständigen Erbschaftssteuerbehörde, d.h. dem Ufficio del Registro des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen, oder, falls dieser nicht bekannt oder im Ausland ist, beim hierfür zentral zuständigen Ufficio del Registro Successione, Roma VI, Via Canton 20, 00144 Roma, Tel. (0039)06-52606001, durch Einreichung einer Erbschaftssteuererklärung (dichiarazione di successione) anzuzeigen. Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg wird entweder selbst bzw. durch ihre Partner dies für Sie vornehmen. Das entsprechende einheitliche Formular des italienischen Finanzministeriums ist bei den italienischen Finanzbehörden erhältlich.

Italien – Erbschaftssteuer auf Immobilien

Italien-Immobilien-Steuer

Anzugeben bzw. beizufügen sind bei/der Erbschaftsteuererklärung durch die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg:

  • Personalien, letzter Wohnsitz und Codice Fiscale (italienische Steuernummer mit einer Buchstaben-/Zahlenkombination aus Geburtsvor- und -nachnamen, Geburtsdatum und -land, die bei den italienischen Finanzämtern bzw. italienischen Auslandsvertretungen erfragt werden kann)
    alle Hinterbliebenen, jeweils mit Codice Fiscale- Sterbeurkunde (certificato di morte)
  • Meldebescheinigung (certificato di residenza) – Bescheinigung über den Familienstand des Erblassers und der Erben (certificato di stato di famiglia)
  • Erklärung über die Erben, sog. Offenkundigkeitserklärung (dichiarazione sostitutiva atto notorio)
  • beglaubigte Kopie von evtl. vorhandenen Testamenten – eröffnet und registriert –
  • bei Immobilien und Firmen sind noch zusätzliche Unterlagen erforderlich (u.a. Katasterauszüge, Steuererklärung)

Bei Unterlassen bzw. verspäteter Abgabe der Erklärung können Bußgelder verhängt werden. Die Bearbeitung der Erbschaftssteuererklärung durch die italienische Behörde kann durchaus mehrere Jahre dauern. Befinden sich Immobilien im Nachlass, sind unabhängig von der Erbschaftssteuer vor Einreichung der Erbschaftssteuererklärung gesonderte Abgaben (imposta ipotecaria, imposta catastale, tassa ipotecaria und imposta di bollo) zu zahlen und die entsprechenden Zahlungsbelege der Erbschaftssteuererklärung beizufügen.

Die von der Finanzbehörde datierte, abgestempelte und unterzeichnete Eingangsbestätigung (ricevuta di presentazione della dichiarazione di successione) ist Voraussetzung für die anschließende Umschreibung im Liegenschaftsregister, Grundbuchamt, (voltura catastale) bzw. Verfügung über Nachlassgegenstände (z.B. Schließen eines Bankkontos).

Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg kann für sie diese vorgenannten Positionen erledigen.
Das deutsch-italienische Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahre 1989 erstreckt sich nicht auf Erbschaftssteuern.

Ähnlich wie beim deutschen Erbschaftssteuerrecht unterliegt der italienischen Erbschaftssteuer der gesamte Nachlass (Weltnachlass) des Erblassers der Steuerpflicht. Hatte der Erblasser jedoch zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz nicht in Italien, unterliegt nur das in Italien belegende Vermögen der italienischen Erbschaftssteuer.

Wenn also der deutsche Erblasser mit Wohnsicht in Deutschland eine Immobilie am Gardasee hatte, unterliegt nur diese Immobilie der italienischen Erbschaftsteuer und nicht sein Vermögen in Deutschland oder z. B. in der Schweiz.

Die in Italien erhobene Erbschaftssteuer ist im internationalen Vergleich relativ niedrig. Der Steuersatz ist wie bei der deutschen Erbschaftssteuer vom Verwandtschaftsverhältnis, dem Wert des Nachlasses und der Art der Vermögensgegenstände im Nachlass abhängig.

Italien – Erbschaftssteuer ab 2006

Italien-Erbschaftssteuer-2006

Für Ehegatten, Kinder und Enkelkinder beträgt der Freibetrag 1.000.000,00 €. Der Steuersatz beträgt 4 %.

Für sämtliche anderen Verwandten in der Nebenlinie bis zum 4. Grad gibt es keinen Freibetrag, der Steuersatz beträgt 6 %.

Für fremde Dritte gibt es gleichfalls keinen Freibetrag und der Steuersatz beträgt 8 %.

Gemäß des italienischen Erbschaftssteuergesetzes sind die Erben bzw. Vermächtnisnehmer verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten seit der Eröffnung der Erbfolge die Erbschaftssteuer zu erklären (dichiarazione di successione).

In der Steuererklärung sind anzugeben sämtliche Personalien, der Wohnsitz des Erblassers, bei den Hinterbliebenen, soweit vorhanden, die italienische Steuernummer (Codice Fiscale) und die Sterbeurkunde des Erblassers (certificato di morte) sowie eine Aufstellung sämtlicher Aktiva und Passiva.

Zusätzlich sind beizufügen Bescheinigungen über den Familienstand des Erblassers (certificato di stato famiglia) sowie beglaubigte und gegebenenfalls apostillierte Kopien der eröffneten Testamente.

Bei Grundstücken in Italien sind beizufügen Katasterauszüge. Wenn der Erblasser (z.B. Deutscher) seinen letzten Wohnsitz nicht in Italien, sondern im Ausland (Deutschland) hatte, so ist die Registersteuerbehörde in Rom für die Entgegennahme der Erbschaftssteuererklärung zuständig.

Anders als im deutschen Erbschaftssteuerrecht fällt in Italien bei Vererbung von Immobilien unter Umständen zusätzlich die sogenannte Registersteuer (Steuersatz 2% bzw. 4%), Hypothekensteuer (3 %) und Katastersteuer (1%) an.

Zusätzlich ist bei Immobilien die Hypothekar- und die Katastersteuer (2 % bzw. 1 % des Katasterwertes der Immobilie) zu bezahlen, die auf 168 € beschränkt sind, wenn es sich bei der Immobilie um den Erstwohnsitz („prima casa“) des Bedachten handelt.