Italien (Ehe, Ehepartner, Erbe)

Wir lösen für Sie erbrechtliche Situationen als Ehepartner in Italien.

1. Güterrecht

a) Gesetzlicher Güterstand

Die Errungenschaftsgemeinschaft gemäß Art. 159, 177-197 Cc ist der gesetzliche Güterstand in Italien. Die Errungenschaftsgemeinschaft unterscheidet sich ganz erheblich von dem gesetzlichen deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

b) Wahlgüterstände:

Der Abschluss von Eheverträgen ist sowohl vor als auch nach der Eheschließung möglich, dies kann bei der Eheschließung erfolgen.
Eheverträge sind öffentlich zu beurkunden (Art. 162 Abs. 1 Cc) u. zur Wirksamkeit auch gegenüber Dritten – am Rand der Eheschließungsurkunde einzutragen (Art. 162 Abs. 4, 163 Abs. 3 Cc). Dies kann auch noch kurzfristig bei der standesamtlichen Verheiratung erfolgen.

Der Inhalt der Eheverträge kann:

  • eine Modifizierung des gesetzlichen Güterstands (Art. 210 f. Cc),
  • eine Vereinbarung von Gütertrennung (Art. 215-219 Cc),
  • die Begründung eines Familienfonds (Art. 167-171 Cc),
  • die Wahl ausländischer Güterstände

sein

2. Erbrecht des Ehepartners nach italienischem Erbrecht.

a) Gesetzliche Erbfolge:

Der überlebende Ehegatte wird

  • nach italienischem Erbrecht, neben einem Kind des Erblassers Erbe zu ½,
  • nach italienischem Erbrecht, neben mehreren Kindern des Erblassers Erbe zu 1/3 (Art. 581 Cc),
  • die überlebenden Kinder, die ehelichen und nichtehelichen Kinder erben die verbleibenden 2/3 untereinander zu gleichen Teilen (Art. 566 Abs. 1 Cc).
  • wenn ein Kind vorhanden ist, erbt dies ½.

Dies ist unabhängig in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben. Es ändert der Güterstand nur die Bemessungsgrundlage, also was – in den Nachlass fällt.
Nach deutschem Erbrecht haben die Güterstände Auswirkungen auf die Erbquoten des überlebenden Ehepartners in vielfältiger Weise. Dies zeigt sich an folgendem Beispiel:

Der Erblasser war verheiratet und hatte zwei Kinder.

Gütergemeinschaft:EP = 1/4 jedes Kind 3/8
Zugewinngemeinschaft:EP = 1/2 jedes Kind 1/4
Gütertrennung:EP = 1/3 jedes Kind 1/3

Daneben steht dem überlebenden Ehegatten als gesetzliches Vorausvermächtnis das lebenslange Wohnrecht an der Familienwohnung sowie der Gebrauch des Hausrats zu (Art. 540 Abs. 2 Cc). Es kann hier im Einzelfall zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. Eine derartige gesetzliche Regelung ist dem deutschen Erbrecht fremd. Wenn dies gewünscht ist vom Erblasser muss er die Erben mit einem entsprechenden Vermächtnis belasten.

b) Gewillkürte Erbfolge, Erbverzicht, Pflichtteilsrecht:

Einzig zulässige Verfügung von Todes wegen ist das Einzeltestament.
Gemeinschaftliche Testamente sind im Gegensatz zum deutschen Erbrecht unzulässig (Art. 589 Cc, Sachverbot), im Gegensatz zum deutschen Erbrecht.

Erbverzichtsverträge und Erbverträge (Art. 458 Cc) sind unzulässig, gleichfalls im Gegensatz zum deutschen Erbrecht. (minderjährige Erben) Es besteht somit keine Möglichkeit der Anordnung einer Vorerbschaft, die mehrere Jahre andauern kann, wenn vom Erblasser gewünscht auch ein Leben lang.

Inhalt eines Testaments kann sein:

  • Erbeinsetzung,
  • Anordnung von Vermächtnissen,
  • Auflagen,
  • Teilungsanordnungen,
  • Einsetzung eines Testamentsvollstreckers.

Die Einsetzung eines Nacherben ist unzulässig.

Die Ausnahmen gemäß Art. 692 ff. Cc sind nur sehr eingeschränkt möglich.

Das Pflichtteilsrecht ist als Noterbrecht ausgestaltet und schränkt die Testierfreiheit des Erblassers ein, und ist somit nicht mit dem deutschen Pflichtteilsreicht vergleichbar. Deutsche Pflichtteilsverzichte greifen nicht

Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten (Noterben) gehören

  • die Abkömmlinge,
  • der Ehegatte,
  • die ehelichen Aszendenten des Erblassers (Art. 536 Cc) denen eine bestimmte Quote des Nachlasses als „riserva“ vorbehalten ist.
  • Ehegatte und 1 Kind je 1/3
  • bei mehreren Kindern steht diesen zusammen 1/2 und dem Ehegatte 1/4 zu (Art. 542 Cc).

Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, d.h. die Erbquote zu klein gebildet für den Pflichtteilsberechtigten, ist seine Verfügung wirksam, unterliegt aber der Herabsetzungsklage (Art. 553 ff. Cc), für die die allgemeine Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt (Art. 2946 Cc).

c) Übergang des Nachlasses auf die Erben, Erbengemeinschaft:

Die Erbschaft geht erst mit ihrer Annahme auf den/die Erben über, und zwar rückwirkend auf den Erbfall (Art. 459 Cc). Somit unterschleicht sich das italienische Erbrecht diesbezüglich sehr stark vom deutschen Erbrecht. In Deutschland bedarf es keiner Ausnahme. In der Sekunde des Todes geht die Erbschaft auf die Erben über Die Annahme kann mit oder ohne Vorbehalt der Inventarerrichtung erfolgen (Art. 470 ff. Cc), minderjährige Erben können nur unter diesem Vorbehalt annehmen. Mehrere Miterben bilden eine besondere Form der Bruchteilsgemeinschaft.