Italien – Deutsch-italienisches Erbrecht

Die Erbrechtskanzlei Eulberg und Ott-Eulberg wird im Bereich des deutsch-italienischen Erbrechts im wesentlichen in drei Bereichen für Sie tätig:

  • Es verstirbt ein deutscher Erblasser mit Vermögen u. a. in Italien, z. B. am Gardasee bzw. in der Toskana.
  • Es verstirbt ein italienischer Erblasser mit Vermögen in Italien und die Erben/Pflichtteilsberechtigten haben ihren Wohnsitz in Deutschland.
  • Es verstirbt ein italienischer Erblasser mit Vermögen in Deutschland und in Italien und die Erben haben ihre Wohnsitze in Deutschland als auch in Italien.

Da Frau, Rechtsanwältin Birgit Eulberg, Fachanwältin für Erbrecht, aufgrund eines langjährigen Rom Aufenthaltes die italienische Sprache perfekt in Wort und Schrift beherrscht und unsere Kanzleimanagerin Frau Caterina Tugulu, italienische Staatsangehörige ist, bestehen keinerlei Sprachbarrieren. Zudem ist auf Grund der geringen Entfernung zu Norditalien jederzeit eine Vertretung/Beratung vor Ort möglich. Selbstverständlich beraten wir auch gerne im Berech der Vermögensübergabe zu Lebzeitgen.

Wenn ein Deutscher Staatsangehöriger in Italien, z. B. Gardone/Gardasee/Italien verstirbt, richtet sich die Erbfolge nach deutschem Erbrecht. Das Erbrecht eines Deutschen mit Vermögen, z. B. Immobilien am Gardasee bzw. der Toskana richtet sich somit nach deutschem Erbrecht. Das formelle Erbrecht, d. h. die Nachlassabwicklung in Italien richtet sich allerdings nach dem in Italien herrschenden Nachlassverfahrensrecht.

Es gilt für Immobilien in Italien , wenn der Erblasser Deutscher ist: die Erbfolge richtet sich nach deutschem Erbrecht, der Vollzug des Eigentumsübergangs und die Umschreibung im Grundbuch jedoch nach italienischem Recht.

Vererbt daher ein Deutscher seine Ferienimmobilie in Italien, z. B. in der Toskana, Gardasee gilt grundsätzlich deutsches Erbrecht. Nach deutschem Erbrecht wird der Erbe mit dem Erbfall automatisch Eigentümer. Nach italienischem Erbrecht muss der Erbe das Erbe jedoch erst förmlich annehmen, bevor er Eigentümer wird. Die Erbschaftsannahme muss nach italienischem Erbrecht erfolgen.

Nachdem deutsches Erbrecht in Italien anerkannt wird, werden in Deutschland formwirksam errichtete Testamente in Italien anerkannt. Ein von einem Deutschen Nachlassgericht ausgestellter Erbschein wird allerdings in Italien nicht als erbrechtliche Legitimation anerkannt. Es muss weiterhin die Erbschaftsannahme nach italienischem Recht beurkundet werden. Der deutsche Erbschein wird allerdings als Hilfe zur Ermittlung der Erbfolge herangezogen.

Für die Umschreibung des Grundbuchs (trascrizione) für die Immobilie in Italien von deutschen und italienischen Erblassern ist zunächst die Erbschaftsannahme nach italienischem Recht durchzuführen.