Italien: Ausschlagung, minderjährige Erben

Auf Grund der Rückkehr zahlrechter, älterer, italienischer Staatsangehöriger nach Italien und dem gleichzeitigen Verbleib der jüngeren Abkömmlinge in Deutschland, mehren sich die Situationen, in welchen in Deutschland lebende Personen Erben werden von italienischen Erblassern, oftmals mit Vermögen sowohl in Italien als auch in Deutschland.

Da der gewöhnliche Aufenthalt in den meisten Fällen Italien ist, kommt italienisches Erbrecht zur Anwendung. Vorliegend sollen diejenigen Fälle dargestellt werden, in welchen Personen mit Wohnsitz in Deutschland nach italienischem Recht Erben werden. Aus verschiedenen Gründen kann es dann sein, dass diese nicht Erben werden wollen.

Gründe können darin liegen, dass der italienische Erblasser überschuldet gewesen sein könnte oder, dass das italienische Nachlassvermögen gering ist und nur aufwendig zu verwalten.

Volljährige Erben können mit notarieller Urkunde innerhalb der 10-jährigen Ausschlagungsfrist die Erbschaft bei dem zuständigen Tribunal, Art. 519 cc ausschlagen. Dies bedeutet, sie gehen in Deutschland zu einem Notariat, erklären dort die Ausschlagung, lassen diese übersetzen und schicken diese mit nachweisbarem Postversand nach Italien an das zuständige Gericht. Es ist zu beachten, dass allerdings auch die Frist verkürzt worden ist.

Interessanter wird es, wenn minderjährige Erben ausschlagen wollen. Die erziehungsberechtigten Eltern müssen dann für die minderjährigen Kinder, vor einem Notariat, die Ausschlagung erklären.

Die Ausschlagung für minderjährige Erben bedarf, wenn die minderjährigen Erben in Italien leben, der Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht, Art. 320 Abs. 3; 374 Nr. 3, 394 Abs. 2, 424 Abs. 1 cc.

Wenn die minderjährigen Erben, für die ausgeschlagen werden soll, in Deutschland leben, wird hierfür eine familiengerichtliche Genehmigung benötigt. Es ist daher in Deutschland der Antrag zu stellen, die Ausschlagung familiengerichtlich zu genehmigen.

Die praktische Umsetzung bereitet dabei Schwierigkeiten.

Soll die Ausschlagung für die minderjährigen Erben vorab an das italienische Nachlassgericht, Tribunal versandt werden und der Beschluss des Familiengerichts nachgereicht werden, oder soll die Ausschlagungsgenehmigung auf einmal geschickt werden? Oder soll etwa das Risiko eingegangen werden nur die Ausschlagungserklärung zu schicken, im Hoffen darauf, dass die – an sich unwirksame – Ausschlagung akzeptiert wird. Diese letzte Variante ist insbesondere dann nicht zielführend, wenn sich Immobilien im Nachlass befinden.

Empfohlen wird, dass die Ausschlagungserklärung gleich übermittelt wird mit dem Hinweis, dass die familiengerichtliche Genehmigung nachgereicht wird.

Der daraus resultierende Aufwand kann beträchtlich sein.

Gegebenenfalls ist die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung, Art. 940, Nr. 2 cc, Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass eine kostengünstigere Alternative.