Islamisches Erbrecht / Deutsches Erbrecht

Auf Grund der weiter schreitenden Globalisierung und der politischen Entwicklung in Europa und den arabischen Ländern wird es verstärkt dazu kommen, dass Staatsangehörige aus arabischen Staaten Vermögen in Deutschland plazieren und umgekehrt deutsche Staatsangehörige in arabischen Staaten investieren.

Zusätzlich nimmt die Zahl der Ehen zwischen deutschen und beispielsweise ägyptischen Staatsangehörigen zu, wobei es dann dazu kommt, dass gegebenenfalls die Eheleute unterschiedliche Religionszugehörigkeiten haben, beispielsweise der Ehemann ist Muslime mit ägyptischer Staatsangehörigkeit, die Ehefrau katholisch/evangelisch und deutsche Staatsangehörige.

Die plakativ unreflektierte Aussage, wonach beim Ableben eines muslimischen Ehemannes die christliche Ehefrau kein Erbrecht habe, ist vor oben erwähntem Hintergrund falsch.

Wenn der muslimische Ehemann Vermögen und Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, wird über Artikel 6 EGBGB geregelt, dass ein Erbausschluss auf Grund des Erbhindernisses der Religionsverschiedenheit wegen Verstoßes gegen die Religions- und Glaubensfreiheit bzw. Religionsneutralität gemäß Art. 3 Abs. 3; 4 Abs. 1; 140 GG, i.V.m. 136 Abs. 2 WRV für das in Deutschland belegene Vermögen unwirksam ist.

Hinsichtlich der dann zu bildenden Erbquote bei gesetzlicher Erbfolge kommt für in Deutschland belegenes Vermögen deutsches Erbrecht zur Anwendung.

Auch eine eventuell von einem Muslime abgefasstes Testament mit Bildung von Erbquoten ist bei überwiegendem Inlandsbezug wirksam.

Für Vermögen in Ägypten kommt es dazu, dass eine Nachlassbeteiligung mit Ausnahme des Vermächtnisses nicht gegeben ist.