§ 2219 BGB: Testamentsvollstreckung, Schadensersatz – Haftung des Testamentsvollstreckers

Gesetzestext

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.

Urteile des BGH:

Keine Pflichtverletzung bei vertretbarer Auslegung

Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers liegt nicht vor, wenn er nach sorgfältiger Ermittlung aller erkennbar erheblichen Anhaltspunkte zu einer immerhin vertretbaren Auslegung der letztwilligen Verfügung gelangt ist und auf dieser Grundlage die beanstandeten Verfügungen über Nachlassgegenstände vorgenommen hat
(BGH, Urteil vom 11.03.1992).

Geldanlage und Schadensersatzpflicht

Wenn ein Testamentsvollstrecker Mittel, auf die er möglicherweise kurzfristig zur Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten angewiesen ist, bis zu deren Erledigung vorübergehend bei der Bank, über die er auch andere Nachlassangelegenheiten abwickelt, zu den günstigsten dort gebotenen Konditionen anlegt, handelt er nicht ermessensfehlerhaft, sofern er nicht aufgrund besonderen Insiderwissens oder geschäftlicher Erfahrungen bessere Anlagemöglichkeiten kennt oder darauf von den Erben ausdrücklich aufmerksam gemacht wird
(BGH, Urteil vom 14.12.1994).

Schadensersatz

Der Testamentsvollstrecker haftet dem Erben für einen Schaden, den er durch erkennbar überflüssige und leichtfertige Prozessführung verursacht hat (hier: Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der fristwahrenden Einspruchseinlegung gegen Erbschaftsteuerbescheide)
(BGH, Urteil vom 19.01.2000).

Schadensersatz bei schlechter Grundstücksverwertung

Ein Testamentsvollstrecker handelt jedenfalls dann pflichtwidrig, wenn er ein Nachlassgrundstück für die Hälfte seines Verkehrswerts versteigern lässt, ohne sich zuvor um eine bessere Verwertung – etwa durch freihändigen Verkauf – bemüht zu haben
(BGH, Urteil vom 23.05.2001).

Verjährung von Ansprüchen

Schadensersatzansprüche gegen Testamentsvollstrecker nach § 2219 I BGB verjähren in 30 Jahren seit ihrer Entstehung, auch wenn ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker tätig geworden ist
(BGH, Urteil vom 18.09.2002).